Homeoffice-Pauschale für Vermieter
BdSt-Steuertipp gilt für die Jahre 2020 und 2021
Für die Jahre 2020 und 2021 gönnt der Fiskus Arbeitnehmern eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro/Tag. Diese gilt auch für Vermieter! Jedoch sind für letztere die Umstände zu beachten, da die Homeoffice-Pauschale nur gewährt wird, wenn das heimische Büro am jeweiligen Tag ausschließlicher Arbeitsort war. Somit kann es sich lohnen, für seine Vermietungen vor allem an arbeitsfreien Tagen aus der Wohnung heraus tätig zu sein.
Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung kann nicht nur bei Arbeitnehmern, sondern auch für Vermieter infrage kommen. Die Homeoffice-Pauschale gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten. Sie beträgt täglich 5 Euro für maximal 120 Tage im Jahr und somit höchstens 600 Euro. Die Homeoffice-Pauschale wird aber nur für Tage gewährt, an dem der Steuerzahler seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt. Das heißt, an dem Tag darf er keine Fahrt zu einer Arbeitsstätte oder anderen Betätigungsstätte durchführen. In der Praxis kann es durchaus problematisch sein, die ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice bei einem Vermieter darzustellen. Eine solche Tätigkeit kann z. B. sein, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Das gilt insbesondere, wenn der Vermieter weitere Betätigungen z.B. als Arbeitnehmer hat.
Bei Rentnern als Vermieter ist der Ansatz der Homeoffice-Pauschale für die betreffenden Tage unproblematischer. Wenn ein Arbeitnehmer von Montag bis Freitag im Betrieb arbeitet und sich am Samstag um die Hausverwaltung für seine Vermietungsobjekte kümmert, kann er für diesen Samstag die Homeoffice-Pauschale beanspruchen. Eine Begrenzung auf Wochentage gibt es nicht. Ab dem Jahr 2022 gibt es die Homeoffice-Pauschale nicht mehr.
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