24.09.2021

Nur selbstgetragene Kinderbetreuungskosten sind absetzbar

Als Sonderausgaben bei der Steuererklärung angeben

Werden Kinder betreut, können dafür anfallende Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur für solche Kosten, welche die Eltern tatsächlich tragen. Vom Arbeitgeber übernommene lohnsteuerfreie Betreuungskosten dürfen nicht abgesetzt werden, entschied der Bundesfinanzhof.

Eltern können für Kinder bis 14 Jahre die Betreuungskosten als Sonderausgaben bei der Steuer absetzen. Zwei Drittel der Kosten, bis höchstens 4.000 Euro im Jahr, werden berücksichtigt. Bezuschusst der Arbeitgeber die Kinderbetreuung und bleibt das steuerfrei, können die Eltern diesen Betrag nicht als Sonderausgaben bei der Steuererklärung absetzen, so der Bundesfinanzhof (BFH).

Im konkreten Streitfall zahlten die Eltern für den Kindergarten der Tochter 926 Euro (ohne Verpflegung). 600 Euro übernahm der Arbeitgeber steuerfrei, sodass die Eltern tatsächlich nur 326 Euro der Kosten selbst trugen. Die Eltern vertraten die Auffassung, dass es sich bei den Zuschüssen des Arbeitgebers um steuerfreien Arbeitslohn handele und die gesetzliche Vorschrift zu den Kinderbetreuungskosten keinen Hinweis auf die Anrechnung der Arbeitgeberzuschüsse enthält. Die BFH-Richter folgten dem nicht, da nur die Kinderbetreuungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden können, die die Eltern tatsächlich wirtschaftlich getragen haben (Az.: III R 30/20).

Damit das Finanzamt die selbstgetragenen Kosten der Kinderbetreuung als Sonderausgaben anerkennt, sollten Kostennachweise und Belege über die bargeldlose Zahlung aufbewahrt werden. Die Unterlagen müssen allerdings nicht mit eingereicht werden, sondern nur auf Nachfrage des Finanzamtes vorgelegt werden.

BdSt-Mitglieder erfahren mehr: Mehr über Kinderbetreuungskosten und deren steuerlicher Absetzbarkeit lesen BdSt-Mitglieder in unserem Ratgeber Nr. 45 „Kinderbetreuungskosten“. Für Eltern interessant sind auch die Ratgeber Nr. 66 „Steuervergünstigungen durch Kinder“ und Nr. 68 „Elterngeld und Steuern“. BdSt-Mitglieder können sich die Ratgeber entweder im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bestellen unter Tel. 06131 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

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