20.09.2019

Geschäftsessen: Formalien einhalten

Aktueller Steuertipp

Selbstständige, die Kunden oder Geschäftspartner aus beruflichen Gründen zum Essen einladen, sollten gut dokumentieren, dass ein geschäftlicher Anlass für das Essen vorlag, sonst werden die Ausgaben steuerlich nicht anerkannt.

Dazu müssen der Ort, der Tag, die Teilnehmer, der Anlass der Bewirtung und die Höhe der Ausgaben zeitnah schriftlich festgehalten und die Rechnung aufbewahrt werden. Andernfalls werden die Ausgaben bei der Einkommensteuererklärung nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten anerkannt. Für die Umsatzsteuer können die Angaben allerdings auch nachgeholt werden, wie kürzlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied.

Im Urteilsfall war der Kläger als Dozent und Unternehmensberater selbstständig tätig. Die Ausgaben für seine Geschäftsessen setzte er steuerlich ab und verlangte aus den Rechnungen die Umsatzsteuererstattung. Obwohl der Unternehmensberater die fehlenden Angaben ergänzte, lehnte das Finanzamt die Umsatzsteuererstattung von rund 640 Euro ab. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied. Es sei allein entscheidend, dass die Ausgaben für das Geschäftsessen betrieblich veranlasst und angemessen waren. Deshalb kann eine Ergänzung der Bewirtungsbelege für die Umsatzsteuer auch noch rückwirkend erfolgen. Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten führt nicht zugleich zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei der Umsatzsteuer (Az.: 5 K 5119/18).

Trotz des erfreulichen Urteils sollte bei Geschäftsessen darauf geachtet werden, dass die erforderlichen Angaben zeitnah auf dem Bewirtungsbeleg erfasst werden. Auch wenn für Zwecke der Umsatzsteuer die Formvorschriften vom Finanzgericht nicht ganz so streng ausgelegt wurden, um das Geschäftsessen bei der Einkommensteuer abzurechnen, müssen die Formalien stimmen!

Foto: Fotolia/MK-Photo

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