26.07.2019

Weniger Steuern für nachgezahlte Überstunden

Aktuelles Steuerurteil

Arbeitnehmer, die für mehrere zurückliegende Jahre eine Überstundenvergütung erhalten, können dafür einen ermäßigten Steuersatz verlangen. Der Vorteil: Es werden deutlich weniger Einkommensteuern fällig.

Voraussetzung dafür ist, dass die Überstundenvergütung für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten nachgezahlt wird. In diesen Fällen kann die sogenannte Fünftel-Regelung greifen, entschied das Finanzgericht Münster.

Im konkreten Urteilsfall leistete ein Arbeitnehmer in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Weil er aufgrund einer Erkrankung nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren konnte, schloss er mit seinem Arbeitgeber 2016 einen Aufhebungsvertrag. Für die geleisteten Überstunden wurde eine Vergütung in Höhe von 6.000 Euro vereinbart. Das Finanzamt verlangte für die Überstundenvergütung den vollen Steuersatz. Das ließ der Arbeitnehmer nicht gelten und legte Klage beim Finanzgericht ein. Mit Erfolg, denn die Richter zogen den Vergleich zu einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Auch diese werden ermäßigt besteuert, die Überstundenvergütung könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Lohnnachzahlung, so die Urteilsbegründung (Az. 3 K 1007/18 E).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat. Dennoch können sich Betroffene vorerst auf die Entscheidung berufen, wenn sie eine geballte Überstundenvergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten.

Foto: Fotolia/Zerbor

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