Reitunterricht meist umsatzsteuerpflichtig
BdSt-Steuertipp vom 20.06.2025
Mit Urteil vom 22. Januar 2025, Az. XI R 9/22, hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Reitunterricht grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt – es sei denn, er dient ausdrücklich der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zu einem Beruf.
Ein Reiterhof hat verschiedene Kurse für Kinder und Jugendliche und für das Ablegen von Leistungsabzeichen angeboten. Während das FA sämtliche Umsätze als steuerpflichtig einstufte, hatte das FG die Kurse mit Leistungsabzeichen sowie damit im Zusammenhang stehende Übernachtungen und Verpflegungen als steuerfrei eingestuft, da dieser Unterricht auf den Beruf des Turniersportreiters vorbereitete. Der BFH bestätigte, dass Reitunterricht im Regelfall eine Freizeitgestaltung darstellt und nicht als Schul- oder Hochschulunterricht gilt. Nur wenn der Unterricht nachweislich und überwiegend auf einen konkreten Beruf vorbereitet, kann eine Steuerbefreiung greifen. Die Beherbergung und Verpflegung sind nach Ansicht des BFH stets eigenständige, steuerpflichtige Hauptleistungen. Eine Steuerbefreiung hierfür kommt nur in Betracht, wenn der Anbieter als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter gilt, was im vorliegenden Fall nicht zutraf. Seit 2020 ist zudem Voraussetzung, dass die Einrichtung ohne Gewinnstreben agiert, was ebenfalls zu verneinen war. Das BFH-Urteil unterstreicht: Reitunterricht ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ausnahmen sind eng begrenzt und müssen streng belegt werden.
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