Führen eines Fahrtenbuchs sorgt für Sicherheit und spart Steuern
Steuer-Info 6/2025
Steuerzahler können die private Nutzung ihres Dienstwagens durch die 1-Prozent-Regelung oder durch ein Fahrtenbuch nachweisen. Während die erste Methode bequem und bei besonders vielen Privatfahrten Vorteile bringt, lohnt sich der Aufwand für ein Fahrtenbuch vor allem bei vielen Dienstfahrten gegenüber der Privatnutzung.
Im Fall des BFH mit Urteil vom 16. Januar 2025, Az. III R 34/22, führte der Steuerzahler für einen Dienstwagen kein Fahrtenbuch, da er vermeintlich nur Dienstfahrten hatte. Als Einzelgewerbetreibender unterhielt er mehrere Fahrzeuge, die ihm und seiner Familie zur Verfügung standen. Mehrere Kleinwagen wurden den Kindern überlassen. Ein BMW und ein Pick-Up wurden dem Betriebsvermögen zugeordnet. Dabei wurde jedoch nur der BMW mittels der 1-Prozent-Methode versteuert. Das Finanzamt akzeptierte das nicht.
Die Finanzverwaltung geht bei einem eindeutig fehlenden Nachweis, dass keine privaten Fahrten unternommen wurden, von einer privaten Nutzung im Zuge des Anscheinsbeweis aus. Grundsätzlich reicht die Möglichkeit der Nutzung für eine Besteuerung aus. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch erschüttert werden, wenn Steuerzahler den Ausschluss der Privatnutzung glaubhaft machen können, informiert der Steuerzahlerbund. Das versuchte der Steuerzahler hier geltend zu machen, indem er darlegte, dass der Pickup sich nicht für private Fahrten, wie der Fahrt zur Arbeit, eignet und daher nur der BMW für solche Fahrten genutzt wurde. Mit Ausnahme der Arbeitszeiten im Betrieb wurde der Pick-Up des Steuerzahlers vor dessen Wohnhaus abgestellt und unterlag dort seiner Verfügungsgewalt. Für das Finanzamt war hier der Anscheinsbeweis nicht ausreichend erschüttert. Das angerufene FG sah die Voraussetzungen für die Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils hinsichtlich des Pick-ups dagegen als nicht gegeben an. Das Gericht folgte der Darlegung des Steuerzahlers, dass das Fahrzeug zu groß und ungeeignet gewesen sei. Zudem sei die Karosserie des Pick-Ups mit Werbung seines Betriebes versehen gewesen. Das Finanzamt konnte zudem die tatsächliche Privatnutzung nicht belegen.
Der BFH hat dieses Urteil jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen, da die Privatnutzung des Pick-Ups nach der 1-Pozent-Regelung zu erfolgen habe. Der Steuerzahler hat den Anscheinsbeweis nicht ausreichend erschüttert. Es ist dafür ein Vollbeweis notwendig. Eine bloße Behauptung der privaten Nichtnutzung oder Nutzung von Alternativfahrzeugen reichen nicht aus.
Kombinationsfahrzeuge dieser Art sind allgemein für den Privatgebrauch geeignet und werden erfahrungsgemäß auch so genutzt. Ebenso irrelevant sind Firmenwerbung auf dem Fahrzeug oder mögliche Verschmutzungen durch betrieblichen Einsatz – erstere verstärkt sogar die Werbewirkung bei externer Nutzung. Das Argument, der Pickup sei während der Arbeitszeiten betrieblich genutzt worden und daher privat unzugänglich, überzeugte den BFH auch nicht. Entscheidend ist, dass der Steuerzahler außerhalb der Arbeitszeiten Zugriff hatte. Auch die Wohnsituation des Steuerzahlers, die keine Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte erforderte, ändert nichts am Anscheinsbeweis. Der betrieblich genutzte BMW war zwar vergleichbar, zählte jedoch zum Betriebsvermögen und konnte daher nicht als uneingeschränkt verfügbares Privatfahrzeug gewertet werden.
Können Steuerzahler somit den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung nicht erschüttern, so greift, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde, die 1-Pozent-Regelung. Die aktuelle Entscheidung belegt, dass zur Vermeidung von Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung lieber Fahrtenbücher bei Fahrzeugen des Betriebsvermögens geführt werden sollten, rät der Steuerzahlerbund. Mittlerweile gibt es hier auch digitale Varianten.
BdSt-Mitglieder wissen mehr: Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Nr. 73 „Fahrtenbücher finanzamtssicher führen“. Diesen und/oder ein Muster-Fahrtenbuch können Sie gerne telefonisch bei uns bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.
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