Wann das Vollziehen der neuen Grundsteuer ausgesetzt werden kann
Aktuelle Grundsteuer-Info
Viele Steuerzahler stellen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der neuen Grundsteuer. Häufig sind diese Anträge auf Basis falscher Versprechen gestellt worden. Der Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz erklärt, wann eine AdV in Betracht kommen kann.
Die Finanzgerichte müssen vermehrt über Eilrechtsschutzverfahren in Bezug zur Grundsteuer entscheiden. Die meisten Anträge besagen, dass die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer verfassungswidrig sind. Die Antragsteller möchten deshalb erst einmal eine Entscheidung darüber abwarten und einen Zahlungsaufschub bekommen. Der Wortlaut deckt sich oft mit den im Internet verbreiteten Formulierungen, die vermeintlich zum Erfolg führen sollen. Mit Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 12. März 2025, Az. 16 V 16040/25, wurden solche Anträge jedoch, wie schon in anderen Fällen und bei anderen Gerichten, abgelehnt.
Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm, die einem Verwaltungsakt zugrunde liegt, setzt das Aussetzen der Vollziehung voraus, dass der Antragsteller ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachweist. Dies beruht auf dem grundsätzlichen Geltungsanspruch formell verfassungskonformer Gesetze. Ein solches Interesse wird daher nur anerkannt, wenn substanziiert dargelegt wird, dass die sofortige Vollziehung – hier die Zahlung der Grundsteuer – einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, etwa falls das Bundesverfassungsgericht die Norm später für verfassungswidrig einstuft, erklärt der BdSt Rheinland-Pfalz. Hierfür sind detaillierte Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erforderlich, die in bisherigen Fällen regelmäßig nicht vorgelegt wurden.
Die besonderen Anforderungen für das allgemeine Aussetzen der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids gelten ausschließlich, wenn der Antrag sich allein auf verfassungsrechtliche Zweifel an den Bewertungsvorschriften stützt. Zudem wurden Anträge teilweise als unzulässig zurückgewiesen, da formelle Voraussetzungen nicht erfüllt waren, z.B. fehlende Einspruchseinlegung gegen den Bescheid oder unterlassene vorherige Antragstellung auf Aussetzung beim Finanzamt zur Einhaltung des Rechtsweges. In einer weiteren, inhaltlich identischen Entscheidung des 3. Senats (Beschluss vom 21. Februar 2025, Az. 3 V 3178/24) wurde inzwischen eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht (Az. II B 19/25).
Wird hingegen im Einzelfall geltend gemacht, dass das Finanzamt die Bewertungsvorschriften fehlerhaft angewendet und einen zu hohen Grundsteuerwert ermittelt hat, reichen bereits ernstliche Zweifel an der Berechnung aus, um eine Aussetzung zu erreichen. Auch der BdSt hatte Musterschreiben zur Verfügung gestellt, allerdings ausschließlich für den Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid. AdV-Anträge sollten nicht zu vorschnell gestellt werden, rät der BdSt Rheinland-Pfalz. Darüber hinaus strebt der BdSt weiterhin die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit in seinen Verfahren an. Diese sind teils bei den Finanzgerichten, teils beim BFH als Vorinstanz auf dem Weg nach Karlsruhe anhängig.
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