25.04.2025

Unternehmensnachfolge – Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen

Aktuelles Steuerurteil

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. November 2024, Az. VI R 21/22, entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen an langjährige Mitarbeiter nicht automatisch als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt, wenn sie der Unternehmensnachfolge dient.

Im konkreten Fall erhielten vier Führungskräfte je rund 5 Prozent der Anteile, während der Gründer-Sohn etwas weniger als 75 Prozent unter Nießbrauchsvorbehalt bekam. Das Finanzamt hatte die Übertragung an eine Mitarbeiterin zunächst als geldwerten Vorteil gewertet, doch der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts: Entscheidend war der Nachfolgezweck, dokumentiert im Gesellschafterprotokoll. Da die Beteiligung nicht an Arbeitsleistung oder Vertragsfortbestand geknüpft war und die Mitarbeiter eine Sperrminorität erhielten, lag keine verdeckte Entlohnung vor. Steuerfreie Übertragungen setzen voraus, dass der bisherige Gesellschafter direkt mit mindestens 25 Prozent beteiligt war. Treuhandmodelle oder Zwischengesellschaften schließen die Verschonung aus. Das Urteil bietet Unternehmen Rechtssicherheit, wenn sie Mitarbeiter als Nachfolger einbinden wollen.

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