10.11.2023

Parteien wollen sich hohe Staatszuschüsse sichern

Deshalb betont der BdSt: Staatliche Finanzierung muss streng limitiert sein!

Neuer und teurer Anlauf: Die drei Ampel-Fraktionen plus CDU/CSU wollen eine dauerhafte Erhöhung der staatlichen Zuschüsse für die Parteikassen verfassungsfest absichern. Dies soll rückwirkend bis 2018 passieren. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht die einst kräftige Anhebung dieser Staatszuschüsse Anfang 2023 für nichtig erklärt! Im Jahr 2018 – unter der großen Koalition – war der Zuschuss nämlich um 25 Millionen auf 190 Millionen Euro gestiegen.

Was bedeutet der aktuelle Gesetzentwurf von Ampel und Union? Statt bisher angesetzter knapp 188 Millionen Euro, die der Staat 2023 tatsächlich (also unter Berücksichtigung des Karlsruher Urteils) an die Parteien ausschütten darf, würden es auf Grundlage der Fraktions-Initiative rund 210 Millionen sein. Demnach würde die „absolute Obergrenze“ auch für die zurückliegenden Jahre deutlich angehoben werden – also jener Maximalbetrag, den der Staat den Parteien zahlen muss. Unterm Strich verhalten sich die Fraktionen mit ihrer Gesetzesinitiative so, als hätte es den Karlsruher Richterspruch überhaupt nicht gegeben. Die Steuerzahler stünden also weiter – und rückwirkend – in der Pflicht, den Parteien deutlich höhere Staatszuschüsse zu finanzieren.

Der BdSt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Staatsfinanzierung für alle im Bundestag vertretenen Parteien die wichtigste Einnahmequelle ist und im Laufe der Jahre an Bedeutung zugenommen hat. Zu mindestens einem Drittel finanzieren sich die Bundestagsparteien unmittelbar durch Steuergeld. Um dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien Rechnung zu tragen, muss die Staatsfinanzierung deshalb streng limitiert sein. Die Bürger müssen darauf vertrauen können, dass die Parteien unabhängig von staatlicher Einflussnahme sind und wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen.

Zum Hintergrund – Die Hauptkritik der Karlsruher Richter 2018

Im Januar 2023 erklärte das Bundesverfassungsgericht die 2018 beschlossene Erhöhung des jährlichen Gesamtvolumens staatlicher Mittel für die Finanzierung politischer Parteien (absolute Obergrenze) um 25 Millionen auf 190 Millionen Euro für mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig. Hauptkritikpunkt der Richter war die allzu laxe Begründung für die pauschale Anhebung der absoluten Obergrenze um 25 Millionen Euro für das Jahr 2018 – und somit auch für die Folgejahre, bei denen die Obergrenze jährlich an die Preisentwicklung angepasst wird. Begründet hatten die Parteien den Aufschlag damals nur vage – und zwar mit gestiegenen Ausgaben durch die Digitalisierung und für innerparteiliche Beteiligungsinstrumente. Diesen verfassungsrechtlichen Mangel soll der jetzige Gesetzentwurf durch eine besonders ausführliche Darlegung der notwendigen Mehrbedarfe, die die Parteien nach eigener Aussage nicht aus eigenen Mitteln decken können, beheben.

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