10.11.2023

Aktueller Steuertipp

Pflegewohngemeinschaft: Kosten auch außergewöhnliche Belastungen

Gerade im Alter steigen die Kosten für Krankheitskosten beträchtlich an. Erst recht bei einer notwendigen Heimunterbringung sind die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastungen für die Steuererklärung wichtig. Davon abzuziehen sind die Ersparnisse für die Führung eines eigenen Haushalts, die sog. Haushaltsersparnis in Höhe des geltenden Grundfreibetrags im jeweiligen Veranlagungsjahr.

Strittig war nun die Frage, ob auch die Kosten einer Pflegewohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen sind. Dies bejahten die Finanzgerichte im Gegensatz zum Finanzamt. Der BFH führte mit Urteil vom 10.08.2023, Az. VI R 40/20 aus, dass Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Dies gelte nicht nur für die Kosten der Heimunterbringung nach Heimgesetz. Ausschlaggebend sei allein, dass die Pflegewohngemeinschaft ebenso wie das Heim vordergründig dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden können. Folglich können Steuerzahler auch bei einer nicht vollstationären Pflege die entstandenen Pflegekosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich berücksichtigen. Der Bund der Steuerzahler hat das Verfahren erfolgreich unterstützt.

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