06.10.2023

Kosten für die Fortbildung des Kindes als Betriebsausgaben absetzbar

Aktueller Steuertipp

Eltern, die z. B. ein Gewerbe betreiben oder selbstständig sind, können die Kosten für ihre Kinder als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie zivilrechtlich nicht mehr zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind und ein Zusammenhang mit dem Betrieb der Eltern besteht.

Die Verpflichtung zur Übernahme der Ausbildungskosten besteht immer bei Aufnahme eines Studiums. Hat das Kind die Ausbildung bzw. das Studium jedoch erfolgreich abgeschlossen, können darüber hinausgehende Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnung berücksichtigt werden, wenn die Eltern die Kosten tragen und das Kind die Kosten deshalb nicht selbst als Werbungskosten absetzt. Beispiele sind die zusätzliche Facharztausbildung eines bereits studierten Zahnarztes, der später in der Praxis der Eltern tätig werden soll, oder die Kosten für das Repetitorium zum zweiten Staatsexamen, wenn das Kind später in der Anwaltskanzlei eines Elternteils oder der Eltern mitarbeitet. Die diesbezüglichen Vereinbarungen müssen jedoch hinreichend bestimmt sein und die Dauer bzw. den Umfang der Mitarbeit oder die Rückzahlungsmodalitäten zur Tilgung der übernommenen Kostenschuld regeln.

Foto: Fotolia/MK-Photo

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