29.09.2023

Abzug des Pauschbetrags für Nachlassverbindlichkeiten auch für Vermächtnisnehmer

Aktuelles Steuerurteil

Steuerrechtlich und zivilrechtlich wird ein Vor- und ein Nacherbe unterschiedlich behandelt. Im Zivilrecht erben beide nacheinander vom ursprünglichen Erblasser. Im Steuerrecht wird fingiert, dass der Nacherbe vom Vorerbe erbt. Diese Betrachtung ist wichtig für die erbschaftsteuerliche Behandlung, insbesondere wenn Erbschaftsteuer anfällt.

Dafür wird für jeden Erwerber der Wert der Bereicherung durch den gesamten Vermögensanfall ermittelt. Vom Wert können noch die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dies sind z. B. die Kosten für Bestattung sowie Grabpflege und etwaige Verwaltungskosten des Erbes. Als Vereinfachung kann ohne Aufwand und Nachweispflicht die Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro je Erbfall steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag wird nur einmal pro Erbschaft gewährt, d. h. bei mehreren Miterben nur einmal. Da Vor- und Nacherbe jedoch zwei getrennte Erbfälle darstellen, gleicht diese Konstellation nicht der der Miterben und der Pauschbetrag kann jeweils von dem Vor- und dem Nacherben angesetzt werden, so der BFH mit Urteil vom 1. Februar 2023, Az. II R 3/20. Das FG Niedersachsen erweiterte diese Handhabung nun auch auf Vermächtnisnehmer, Urteil vom 28. Juni 2023, Az. 3 K 169/21. Die sei dem Wortlaut des Gesetzes abzuleiten. Nach dem Erbschaftsteuergesetz gehören auch sonstige Erwerbe zu den Erwerben von Todes wegen. Damit greift laut Gericht auch für Vermächtnisse und deren Vermächtnisnehmer die Regelung zum Abzug des Pauschbetrags. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird der BFH, Az. II R 25/23, im Rahmen einer Revision den Sachverhalt erneut prüfen.

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Foto: Fotolia/Daniela Stärk

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