18.08.2023

Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten

Aktuelles Steuerurteil

Im Streitfall ging es um Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben, die je nach Haushaltszugehörigkeit abzugsfähig sind. Der Vater des Kindes ist der Auffassung, dass das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit für die Abzugsfähigkeit verfassungswidrig sei.

Das Kind lebte nach der Trennung der Eltern bei der Mutter und hat dort seinen ausschließlichen Wohnsitz. Der Vater war unterhaltspflichtig. Für Zahlungen an den Kindergarten sowie später an den Hort der Grundschule erhielt die Mutter den jeweils hälftigen Monatsbeitrag vom Vater erstattet. Dieser gab in seiner Steuererklärung nun diese Zahlungen als Sonderausgaben an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Betreuungskosten als Sonderausgaben mit der Begründung ab, dass das Kind nicht zum Haushalt des Vaters gehöre. Die Sprungklage unter Zustimmung des Finanzamts zum Finanzgericht war erfolglos. Mit Revision wurde der Fall zum BFH getragen, wo die Revision als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Der BFH ist mit Urteil vom 11. Mai 2023, Az. III R 9/22, nicht davon überzeugt, dass die Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ein Eltern- bzw. Familiengrundrecht gemäß Art. 6 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Ein Verstoß gegen den besonderen Schutz der Familie wurde vom BFH deswegen nicht gesehen, da das Existenzminimum der Tochter, des Vaters oder seiner Familie schon wegen des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gesichert ist.

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