23.06.2023

Finanzverwaltung erhöht die Betriebsausgabenpauschale

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

In einem Schreiben vom 6. April 2023 hebt die Finanzverwaltung die Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit an. Betriebsausgaben sind betrieblich veranlasste Aufwendungen, die steuerlich absetzbar sind und so den Gewinn mindern. Grundsätzlich müssen diese Ausgaben belegmäßig nachgewiesen werden. Aus Vereinfachungsgründen können Betriebsausgaben jedoch für bestimmte Tätigkeiten pauschaliert werden.

Mit einem aktuellen BMF-Schreiben vom 6. April 2023 wird die Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit ab dem Jahr 2023 angehoben. Hintergrund ist auch hier der enorme Anstieg des Preisniveaus. Somit können zukünftig 30 % der Betriebseinnahmen aus hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit pauschal als Betriebsausgabe abgesetzt werden, höchstens jedoch 3.600 € jährlich.

Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit kann die Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit angesetzt werden, höchstens jedoch 900 € jährlich. Zu beachten ist, dass der Höchstbetrag von 900 € für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden kann. Haben betroffene Steuerzahler höhere Betriebsausgaben können diese mit Nachweis angegeben werden. Daher sollten sie ihre Ausgaben weiterhin erfassen. Haben Steuerzahler keine oder nur geringe Betriebsausgaben, kann auf die Betriebsausgabenpauschale zurückgegriffen werden.

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