05.05.2023

Verkauf eines teilweise betrieblich genutzten Grundstücks mit Garten

Anteiliger Kaufpreis für den Garten ist nicht zu versteuern

Wird ein teilweise betrieblich genutztes Grundstück mit Garten verkauft, ist der anteilige Kaufpreis für den Garten nicht zu versteuern, so urteilte das Finanzgericht Münster.

Wer eine Immobilie verkauft, die sowohl zu Wohnzwecken und auch mit einem Büro betrieblich genutzt wird, muss den Kaufpreis auf den betrieblichen Anteil aufteilen und den erzielten Gewinn versteuern. Ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, wie z. B. ein Büro, das sich im Eigentum eines Freiberuflers befindet, ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut, welches zum Betriebsvermögen gehört. In einem konkreten Streitfall klagten die Erben eines Architekten vor dem Finanzgericht Münster (Az.: 2 K 3203/19 E). Die Erben des Architekten veräußerten die Immobilie und erklärten kurze Zeit später auch die Betriebsaufgabe. Die Immobilie umfasste ein zu Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus sowie das Büro des Architekten, welches 22,62 % der Wohnfläche umfasste. Zum Grundstück gehörte auch ein 150 m² großer Garten. Das Finanzamt berechnete jedoch die 22,62 % auf den Gesamtkaufpreis mit Garten an und ermittelte somit den Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn des Architektenbetriebs. Die Erben waren hingegen der Auffassung, dass der Garten nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen sei, weil dieser nur vom Wohnbereich des Gebäudes ausgenutzt werden könne. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Erben, wonach der anteilige Kaufpreis für den Garten nicht in den steuerlichen Gewinn einzurechnen ist.

Die Gartenanlage sei steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bilde. Der Garten weise keinen Zusammenhang zu den zugeordneten Büroflächen des Architekturbüros auf.

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