30.03.2023

Wohnungsüberlassung bei Trennung der Eheleute steuerlich absetzbar

BFH-Urteil gilt selbst bei gering vereinbartem Wohnvorteil

Überlässt der geschiedene Ehepartner dem anderen Ehegatten eine Immobilie, die beiden gehört, zur alleinigen Nutzung, so kann der Mietwert des Miteigentumsanteil als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn eine Unterhaltsvereinbarung vorliegt. In einem kürzlich veröffentlichten Fall hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die überlassene Wohnung berücksichtigt werden kann.

Der geschiedene Ehemann beantragte höhere Unterhaltsleistungen, weil er die Wohnung der Ex-Ehefrau überließ. Er begründete dies damit, dass der tatsächliche Mietwert seines Miteigentumsanteils anzusetzen sei. Seine Frau habe dem entsprechenden Realsplitting zugestimmt. Weder das Finanzamt noch das niedersächsische Finanzgericht gab seinem Anliegen statt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob in seinem Urteil vom 29.06.2022 (Az.: X R 33/20) die Entscheidung auf und wiesen den Fall an das Finanzgericht zur neuen Entscheidung zurück. Der BFH hatte bereits in einem anderen Fall entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung eine Naturalunterhaltsleistung darstellt, die für Zwecke des Sonderausgabenabzugs mit den üblichen Mietpreisen des Ortes anzusetzen ist. Die Nutzungsüberlassung des Miteigentumsanteils des Ehemannes an die Ehefrau beruht nicht auf einer mietvertragsähnlichen Vereinbarung, sondern auf einer unentgeltlichen Unterhaltsleistung. Die ortsübliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.

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Foto: Fotolia/ah-fotobox

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