27.12.2022

Hinzuverdienstgrenze für Rentner wird teilweise abgeschafft

Arbeitsentgelt bleibt steuerpflichtig

Frührentner, die arbeiteten, wurden Entgelte über der Hinzuverdienstgrenze auf die Rente angerechnet. Diese Regelung soll künftig entfallen, nachdem die Grenze in diesem Jahr bereits deutlich angehoben wurde. Arbeitende Rentner brauchen künftig also keine Kürzung ihrer Altersbezüge mehr zu befürchten. Der BdSt gibt den Betroffenen Tipps zur Einkommensteuer, denn steuerpflichtig sind die Einkünfte aus der Arbeit sehr wohl.

Diese sogenannte Hinzuverdienstgrenze für Frührentner wurde im Laufe der letzten Jahre deutlich erhöht u. a. wegen der Corona-Krise und des damit verbundenen Fachkräftemangels in bestimmten Branchen. Rentner konnten so Arbeitslohn beziehen, ohne Rentenkürzungen zu befürchten. Ab dem Jahr 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten nun komplett aufgehoben.

Der Arbeitslohn ist aber steuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer berechnen, wenn der Arbeitslohn über dem Grundfreibetrag liegt. Rentner, die weiter arbeiten, können in jedem Fall Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu zählen Fahrtkosten und die damit geltende Entfernungspauschale oder Anschaffungskosten für typische Berufskleidung oder Arbeitsmittel. Die Einkünfte sind zusammen mit der Rente und den Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung zu erklären. Der Arbeitgeber behält bereits Lohnsteuer ein, die angerechnet wird. In die Einkommensteuerfestsetzung fließen der steuerpflichtige Anteil der Rente und Arbeitslohn ein. Die Rentenversicherung hingegen kürzt bei Altersrenten nicht mehr.

Mit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten soll die volle Flexibilität für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen werden. Der Bundestag muss dem Gesetz allerdings noch zustimmen. Auch für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente gibt es deutliche Verbesserungen. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente wird ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei sein, bei teilweiser Rente steigt der Betrag noch. Die Hinzuverdienstgrenze wird künftig jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der anderen Sozialversicherungsgrenzen angepasst.

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