30.09.2022

Bürgerliche Kleidung ist keine Berufskleidung

BFH sieht Ausgaben nicht als steuerlich absetzbar an

Ein selbstständiger Trauerredner wollte Kosten für schwarze Kleidung als „typische Berufskleidung“ von seiner Einkommensteuer absetzen. Absetzen wollte er Aufwendungen für Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung als Betriebsausgaben. Mit Verweis auf die gängige Rechtsprechung lehnte der Bundesfinanzhof das Ansinnen des Trauerredners ab.

Typische Berufsbekleidung kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Als typische Berufsbekleidung gelten solche Kleidungsstücke, die objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind und die wegen der Eigenart des Berufs nötig sind. Beispiele sind Uniformen oder Kleidungsstücke mit dauerhaft angebrachten Firmenlogos oder Schutzkleidung.

Nicht darunter fällt normale bürgerliche Kleidung. Selbst dann nicht, wenn sie ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Dass solche Kleidungskosten steuerlich nicht abzugsfähig sind, musste ein selbstständiger Trauerredner und Trauerbegleiter erfahren. Im Rahmen einer Außenprüfung strich das Finanzamt die Aufwendungen aus der Einkommensteuererklärung des Selbstständigen. Dieser wehrte sich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg dagegen und scheiterte.

Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) führte in puncto Kleidungsaufwendungen zu keinem Erfolg. Der BFH führte in seinem Urteil vom 16. März 2022 (Az. VIII R 33/18) aus, dass solche Aufwendungen bereits mit dem steuerlichen Existenzminimum pauschal abgegolten seien. Argumente des Klägers, er würde die schwarze Bekleidung fast ausschließlich beruflich nutzen, wiesen die Richter zurück. Selbst ausschließlich beruflich genutzte bürgerliche Kleidung sei nicht abzugsfähig. Auch ein erhöhter, beruflich veranlasster Verschleiß an der bürgerlichen Kleidung sei nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Der BFH bekräftigte, dass die einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit selbst dann nicht gegeben ist, wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären oder die Aufwendungen infolge der beruflichen Gepflogenheiten besonders hoch sind. Im Falle von Trauerrednern spiele es keine Rolle, dass schwarze Kleidung – wie vom Kläger vorgebracht – kulturhistorisch von jedermann zwingend erwartet werde.

BdSt-Mitglieder sparen mehr: In unserem Taschenbuch „Steuererklärung für Arbeitnehmer“ lesen Sie unter anderem das A-Z der Werbungskosten! Dieses hilft Ihnen, Einkommensteuer zu sparen. BdSt-Mitglieder können das Taschenbuch kostenlos bestellen, solange der Vorrat reicht, unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.