13.12.2022

Arbeitsteilung in Partnerschaftsgesellschaft kann zu Gewerbebetrieb führen

Jeder Gesellschafter muss freiberufliche Tätigkeit ausführen

Freiberufler können sich in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Übernimmt ein Gesellschafter etwa Leitungs- oder Managementaufgaben der Partnerschaft, ohne noch hinreichend in seinem freien Beruf tätig zu sein, kann die gesamte Tätigkeit der Partnerschaft als gewerblich angesehen werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Inzwischen liegt der Fall vor dem Bundesfinanzhof.

Freiberufler wie Ärzte oder Rechtsanwälte können sich in einer sogenannten Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. In einer Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten hatten sich mehrere Zahnärzte in dieser Rechtsform zusammengeschlossen, einer von ihnen übernahm als „Seniorpartner“ hauptsächlich Leitungs- und Managementaufgaben wie die Organisation und Verwaltung der Praxis mit einem Umsatz im Streitjahr von rund 3,5 Mio. Euro. Davon entfielen im Streitjahr auf den Seniorpartner nur rund 900 Euro. Dies war dem zuständigen Finanzamt zu wenig, so dass sie die Gemeinschaftspraxis nicht als Partnerschaft, sondern als Gewerbebetrieb einstuften. In der Folge ist diese gewerbesteuerpflichtig.

Gegen die Einstufung als Gewerbebetrieb wehrten sich die Zahnärzte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG). Ohne Erfolg: Die Richter urteilten, dass in einer Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter (in diesem Fall jeder Zahnarzt) „in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufes erfüllen“ müsse. Demnach ist es nicht ausreichend, die Berufsqualifikation zu erfüllen, vielmehr muss jeder Gesellschafter die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich auch entfalten. Eine leitende Tätigkeit wie die des „Seniorpartners“ ersetze die freiberufliche Tätigkeit nicht.

Grundsätzlich sei, so das FG, eine gewisse Arbeitsteilung bzw. „Teamarbeit“ unschädlich, aber erforderlich sei, dass jeder Gesellschafter „kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der ,Teamarbeit‘ im [in diesem Falle] arzttypischen Heilbereich beteiligt“ sei. Übernimmt ein Gesellschafter (nahezu) nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben, ist er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig ist, so ist die Tätigkeit insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. „Die Tätigkeit des gewerblichen tätigen Arztes ,infiziere‘ die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte“, entschied das FG.

Gegen das Urteil des FG (Az. 4 K 1270/19) legten die Steuerpflichtigen Rechtsmittel ein. Das Verfahren ist vor dem Bundesfinanzhof unter Az. VIII R 4/22 anhängig.

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