09.12.2022

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen – auf die Zahlungsart ist zu achten

Bares ist für die Steuererklärung nicht Wahres, auch Verrechnungen nicht

Der Bundesfinanzhof hat zu einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen entschieden und deutlich gemacht, dass nicht alle Zahlungswege die Minderung der Steuer zulassen. Steuerzahler müssen hier auf eine Zahlung durch Überweisung achten.

Für Handwerkerleistungen sieht das Einkommensteuergesetz eine Steuerermäßigung vor. Begünstigt sind Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung. Mit der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen können 20 Prozent der entsprechenden Aufwendung die Steuern mindern, begrenzt auf 1.200 Euro im Jahr. Der Bundesfinanzhof hat am 9. Juni 2022 in einem konkreten Fall (VI R 23/20) zur Zahlungsweise geurteilt.

Ein Dachdeckermeister, der an einer GmbH beteiligt ist, beauftragte diese GmbH mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus und machte den Betrag steuermindernd in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Die ihm hierfür gestellte Rechnung beglich er im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafter-Verrechnungskonto. Das Finanzgericht lehnte die Steuerminderung ab, weil die Zahlung nicht direkt auf das Konto des Erbringers der Leistung (der GmbH) erfolgt ist. Dem folgte der Bundesfinanzhof und wies die Revision zurück. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung genügt den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht. Die Zahlungen müssen direkt auf das Bankkonto der ausübenden Firma überwiesen werden. Für den Erhalt der Steuerermäßigung ist nicht nur die Rechnung aufzubewahren, sondern auch der Zahlungsweg entscheidend. Eine Barzahlung ist ebenfalls ausgeschlossen.

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