18.11.2022

Keine Umsatzsteuerfreiheit aus dem Betrieb einer Cafeteria eines Altersheims

Mehrwertsteuer wird auf für Pflege "nicht unerlässliche" Leistungen fällig

Grundsätzlich sind Dienstleistungen, die mit der Betreuung oder Pflege von bedürftigen Menschen zusammenhängen, von der Mehrwertsteuer befreit. Dies gilt aber nicht für Leistungen einer Betreuungseinrichtung wie eines Seniorenheims, wenn diese Leistung nicht mit der Pflege zusammenhängt – im konkreten Fall ging es um ein Café im Altenheim. Der Bundesfinanzhof urteilte, das Café ist umsatzsteuerpflichtig.

In einem aktuellen veröffentlichten Urteil (21. April 2022, V R 39/21) des Bundesfinanzhofes stellte sich heraus, dass wenn ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria betreibt, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria gemäß dem Umsatzsteuergesetz nicht steuerfrei sind. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich.

Nach dem Umsatzsteuergesetz sind Leistungen, die eng verbundenen mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen erbracht werden, steuerfrei. Ausgeschlossen von dieser Steuerbefreiung sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in den Fällen, in denen sie für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind. Der Betrieb der Cafeteria im Altersheim betraf keine Leistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung. Die Leistungen aus dem Betrieb der Cafeteria wirkten sich zudem nicht auf die Kosten der Leistungen des Altersheims für die Heimbewohner aus.

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