07.10.2022

Kriegsfolgen: Finanzverwaltung gewährt steuerliche Erleichterungen

Unter anderem Vorauszahlung herabsetzen und zinslose Stundungen möglich

Bürger und Betriebe, die durch den Ukraine-Krieg und seinen Sanktionen hinreichend negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis Ende März 2023 auf steuerliche Erleichterungen in Form von geringeren Vorauszahlungen oder zinslosen Stundungen hoffen. Diese sind bei dem zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Die Folgen des Ukraine-Krieges und seiner Sanktionen sind für die Bevölkerung und Betriebe mitunter schwerwiegend, sie sind in finanzielle Bedrängnis gekommen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) teilte in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2022 mit, dass die Finanzämter diese „Situation bei nicht erheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichten angemessen berücksichtigen“ werde.

Darunter versteht die Finanzverwaltung, dass im Einzelfall und auf Antrag Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer herabgesetzt werden können. Auch ein Vollstreckungsaufschub ist möglich.

Zudem können Stundungen beantragt werden. Auf Stundungszinsen kann das Finanzamt im Einzelfall aus Billigkeitsgründen für bis zu drei Monate verzichten. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige bislang seinen steuerlichen Pflichten pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe beansprucht hat – Ausnahmen bilden coronabedingte Maßnahmen.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen, heißt es in dem BMF-Schreiben.

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Foto: Marco2811/Fotolia

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