06.10.2022

Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks

Schausteller unterliegen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz

Ob für einen Freizeitpark der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt, wie für Leistungen von Schaustellern, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Ausschlaggebend für die unterschiedliche Umsatzbesteuerung ist schließlich, dass ein Freizeitpark seine Leistungen ortsgebunden anbietet, ein Schausteller nicht.

Das Finanzgericht Münster hatte sich bereits im Jahr 2020 (Az. 5 K 1228/18 U) mit der Frage zu befassen, ob die Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Finanzgericht lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab. Der Bundesfinanzhof setzte das Verfahren aus und ließ vorab den EuGH in einem ähnlichen Fall (Rs. C-406/20) prüfen, ob eine Besteuerung eines Freizeitparks zum Regelsteuersatz herangezogen werden kann, während Schausteller eines Jahrmarktes den reduzierten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind.

Der Bundesfinanzhof erklärt, eine Steuerermäßigung nach dem Umsatzsteuergesetz kommt nicht in Betracht, da der Freizeitpark ortsgebunden ist. Hier jedoch handelt es sich um eine ortsfest ausgeführte Leistung. Auf dieser Grundlage hatte das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass Eintrittsberechtigungen in einen ortsgebundenen Freizeitpark nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

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