23.09.2022

Grundsteuer wird auf Gewerbesteuer hinzugerechnet

Vertraglich umgelegte Grundsteuer erhöht Ertrag des Gewerbemieters

Eine GmbH wehrte sich dagegen, dass das Finanzamt die auf ihr angemietetes Gewerbegrundstück zu zahlende Grundsteuer auf den Gewerbeertrag hinzurechnet. Vertraglich hatte sich die GmbH gegenüber dem Vermieter verpflichtet, die Grundsteuer zu zahlen. Die Klägerin scheiterte letztlich vor dem Bundesfinanzhof.

Eine GmbH mietete ein Gewerbegrundstück von einer GbR. Per Gesetz ist der Eigentümer verpflichtet, die Grundsteuer zu tragen. Allerdings lässt sie sich vertraglich auf den Mieter überwälzen. So vereinbarten es die GmbH und die GbR.

Durch eine Außenprüfung rechnete das für die GmbH zuständige Finanzamt die Grundsteuer teilweise zum Gewerbeertrag hinzu. Ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) sind nach § 8 GewStG anzusetzen. Durch diese Hinzurechnung erhöhte sich der Gewerbeertrag, wodurch die zu zahlende Gewerbesteuer stieg.

Gegen die Hinzurechnung der Grundsteuer wehrte sich die GmbH. Vor dem Finanzgericht Köln hatte sie zunächst Erfolg. Gegen das Urteil legte das beklagte Finanzamt Revision ein. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erhielt schließlich das Finanzamt recht. Der BFH entschied, dass die Grundsteuer sehr wohl dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen ist (Urteil vom 02. Februar 2022, Az. III R 65/19).

Durch die vertragliche Vereinbarung, die Grundsteuer auf die Mieterin zu überwälzen, gehöre die von ihr getragene Grundsteuer zur entrichteten Miete. Der BFH nahm an, dass gesetzlich vom Vermieter zu tragenden, aber auf den Mieter vertraglich überwälzte Aufwendungen sich mindernd auf die Miete auswirken. Somit sei eine Hinzurechnung zum Miet- und Pachtzins nach wirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt.

In einem früheren Beschluss hatte der BFH bereits entschieden, dass vertraglich auf einen Gewerbemieter überwälzte Instandhaltungsaufwendungen, die ansonsten typischerweise der Vermieter trägt, zum Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind (Beschluss vom 25. September 2018, Az. III B 160/17).

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