09.09.2022

Energiepreispauschale bei Minijobs und kurzfristig Beschäftigte

Auf die Variante kommt es an / Neuer BdSt-Info-Service

Im September soll von Arbeitgebern die Energiepreispauschale ausgezahlt werden. Jedoch entstehen viele Fragen rund um die Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen. Dabei kann es zu unterschiedlichen Fallvarianten kommen. Arbeitgeber müssen darauf achten, welche Variante vorliegt. Der Steuerzahlerbund erklärt, worauf es ankommt.

Grundsätzlich ist auch ein Arbeitnehmer im Minijob berechtigt, die Energiepreispauschale zu erhalten. Es liegen auch bei einem Minijob nach dem Sozialversicherungsrecht Einkünfte aus Arbeitslohn vor. Aktuell beträgt die Grenze 450 Euro monatlich. Der Minijob muss im Jahr 2022 ausgeübt worden sein.

Dies bedeutet: Üben Arbeitnehmer nur einen Minijob aus und erzielen ansonsten keine weiteren Einkünfte aus Arbeitslohn, sind diese ebenfalls berechtigt für den Erhalt der Energiepreispauschale. Dies gilt auch für Rentner, die noch einen Minijob ausüben. Wird der Minijob am 1. September ausgeübt, erfolgt die Auszahlung über den Arbeitgeber. Allerdings ist dies nur möglich, wenn der Minijobber eine Bestätigung vorlegt, in der das erste Dienstverhältnis für den Minijob bestätigt wird. Die Bestätigung ist formlos möglich. Sie muss dem Arbeitgeber aber ausgehändigt werden. Ohne eine solche Bestätigung darf der Arbeitgeber eines Minijobbers keine Auszahlung vornehmen. Auf www.steuerzahler.de/musterbriefe/ können sich BdSt-Mitglieder eine solche Bestätigung kostenlos herunterladen.

Jedoch sollen nur die Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen, die monatlich oder vierteljährlich eine Lohnsteueranmeldung abgeben. Die Auszahlung soll grundsätzlich mit dem September-Gehalt erfolgen. Die Arbeitgeber, die quartalsweise die Lohnsteueranmeldung abgeben, können auch mit dem Oktober-Gehalt zahlen. Arbeitgeber, die nur jährlich eine Lohnsteueranmeldung abgeben, können selbst entscheiden, ob sie die Pauschale an ihre Arbeitnehmer zahlen. Sie müssen dies aber nicht tun. In diesem Fall können die Minijobber die Pauschale über die Einkommensteuererklärung 2022 erhalten.

Privathaushalte dürfen keine Pauschale auszahlen

Die Arbeitgeber, die ausschließlich Minijobber beschäftigen, die nur pauschal versteuert werden, dürfen keine Pauschale an die Arbeitnehmer auszahlen. Hintergrund ist, dass hierfür kein Weg vorgesehen ist, wie die Arbeitgeber die gezahlte Energiepreispauschale vom Finanzamt rückerstattet bekommen. Da eine Lohnsteueranmeldung nicht abgegeben wird. ,,Die Arbeitgeber in Privathaushalten geben keine Lohnsteueranmeldung ab und somit sind sie nicht berechtigt, die Energiepreispauschale auszuzahlen‘‘, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. ,,Die beschäftigten Minijobber können die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen, wenn sie keine weitere Haupttätigkeit haben, in der sie die Pauschale erhalten haben‘‘.

Bei kurzfristig Beschäftigten gilt es zu unterscheiden. Grundsätzlich zählen auch kurzfristige Beschäftigungen zu den Arbeitsverhältnissen. Die Beschäftigten sind damit berechtigt, die Energiepreispauschale zu erhalten. Aber nicht in allen Fällen zahlt der Arbeitgeber diese aus. Es gibt kurzfristige Beschäftigungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und kurzfristig Beschäftigte im steuerlichen Sinne. ,,Hier ist auf die jeweilige Konstellation zu achten‘‘, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. ,,Beide Bereiche verwenden andere Voraussetzungen, bei beiden werden Unterschiede bei der Energiepreispauschale gemacht.‘‘ Näheres dazu im BdSt-INFO-Service Nr. 33.

BdSt-Mitglieder wissen mehr: Einen ausführlichen Überblick über die Regelungen erhalten Sie in unserem INFO-Service Nr. 33 ,,Energiepreispauschale bei Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten – auf die Variante kommt es an‘‘ und in unserem INFO-Service Nr. 20 zur ,,Energiepreispauschale-Umsetzung und Details‘‘. BdSt-Mitglieder können sich unsere Merkblätter entweder im Mitgliederbereich auf www.steuerzahler.de herunterladen oder kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

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