29.07.2022

Entsorgung von Gartenabfällen können Steuern mindern

Kosten können als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden

Die Kosten für die Müllabfuhr können in der Steuererklärung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil ein Anschluss- oder Benutzungszwang vorliegt. Allerdings gibt es Ausnahmen – wie die Entsorgung von Gartenabfällen. Deren Kostenbelege sollten aufbewahrt werden. Darüber informiert der BdSt.

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Hierfür müssen die Belege gesammelt und aufbewahrt werden. Voraussetzung ist, dass der Haushalt, für den die Aufwendungen anfallen, in eigener Verantwortung geführt wird. Die Leistungen müssen im Haushalt erbracht worden sein. Auch in Nebenkostenabrechnungen von Hausverwaltungen oder Vermietern werden entsprechende Leistungen, die zum Haushalt gehören, abgerechnet.

In einem aktuellen Fall hatte das Finanzgericht Münster am 24.2.2022 geurteilt (Az. 6 K 1946/21 E), dass Kosten für die Müllabfuhr nicht in der Einkommensteuererklärung steuerlich berücksichtigt werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Die Gebühren für die normale Müllentsorgung liegen jedoch nicht im freien Verantwortungsbereich des Steuerzahlers, sondern sind nach der regionalen Abfallsatzung an einen Anschluss- und Benutzungszwang geknüpft. Jedoch ist nicht jede Form der Müllentsorgung von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Die Entsorgung von Schnittgut oder Rasen nach Gartenarbeiten oder das Abfahren des Komposts sind haushaltnahe Dienstleistungen. Hier sollten die Belege aufbewahrt und die Beträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

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