22.07.2022

Kosten für ORTHO-Training sind keine außergewöhnlichen Belastungen

BdSt-Ratgeber gibt Tipps zur Absetzbarkeit von Krankheitskosten

Unter bestimmten Voraussetzungen mindern Krankheitskosten die Einkommensteuer. Nicht darunter fallen Kosten für ein Fitnessstudio, das zwar spezielle Gesundheitstrainings wie Rückentraining anbietet, aber auch allgemeine Übungsmöglichkeiten gibt, so ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster. In einem Ratgeber erklärt der BdSt, welche Krankheitskosten abgesetzt werden können.

Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung erwachsen Steuerzahlern aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Jedoch haben Steuerzahler die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen. Das Finanzgericht Münster urteilte in einem konkreten Fall (Az. 9 K 1471/20) vom 17.01.2022 zu Mitgliedbeiträgen, die für den Besuch des Fitnessstudios „ORTHO Training“ sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkosten entstehen. Sie seien dem Steuerzahler nicht zwangsläufig erwachsen.

Zwar handelte es sich bei dem Studio nicht um ein klassisches Fitnessstudio, da dort das Rückentraining im Vordergrund stand. Das Fitnessstudio hat jedoch auch weitere Kurse angeboten, die weit über die Rückentherapie hinausgingen. So hat der Steuerzahler den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen. Die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten gehören ebenso wie die Kosten für vorbeugende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, nicht zu den Krankheitskosten. Somit scheidet der Ansatz als außergewöhnliche Belastungen aus.

BdSt-Mitglieder wissen mehr: In unserer Ratgeberreihe ist Nr. 71 „Absetzbarkeit von Krankheitskosten“ erschienen. Der Ratgeber erklärt übersichtlich, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die mit einer Erkrankung verbundenen Kosten steuerlich absetzbar sind. Dazu sind zahlreiche Beispiele aufgelistet. Den Ratgeber können sich BdSt-Mitglieder im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

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