14.06.2022

Grundsteuerreform: Das kommt auf Haus- und Grundstückseigentümer zu

BdSt bietet im Mitgliederbereich neuen INFO-Service an

Die Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 anhand einer neuen Bemessungsgrundlage erhoben. Diese wird im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 ermittelt. Daher müssen alle Eigentümer für ihre Grundstücke oder Grundstücksanteile ab dem 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte abgeben.

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Mit dieser Steuer werden unter anderem Schulen, Kindergärten, Büchereien sowie die Erhaltung und der Ausbau der Infrastruktur finanziert. Sie ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Sie ist von den Eigentümern von Grundbesitz wie Grundstücke, Eigentumswohnungen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft jährlich zu zahlen. Die Reform der Grundsteuer wurde bereits vor mehr als zwei Jahren beschlossen, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung gefordert hatte. Denn bisher berechnen die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten. Nun müssen fast 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. „Somit müssen Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken, von Eigentumswohnungen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim zuständigen Finanzamt einreichen“, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Ob das Grundstück selbst genutzt wird oder vermietet ist, ist dabei unerheblich.‘‘

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung ist durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesteuerblatt vom 30. März 2022 erfolgt. Jedoch senden auch Finanzämter betroffenen Eigentümern Post mit der Aufforderung der Abgabe der Steuererklärung und zusätzlichen Informationsschreiben zur neuen Grundsteuer. Doch nicht jedes Bundesland bewertet die Grundstücke für die Grundsteuer gleich. Elf Bundesländer setzen das Bundesmodell um. Aufgrund der Öffnungsklausel sind in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen separate Grundsteuermodelle vorgesehen; das Saarland und Sachsen haben die sogenannte Grundsteuermesszahlen geändert, setzen im Übrigen das Bundesmodell um.

Grundsätzlich muss jeder Eigentümer eine elektronische Erklärung mit Angaben zu seiner Person und seinem Grundstück ausfüllen. Ausnahmen bestehen, wenn ein Grundstück mehreren Eigentümern gehört, dann muss nur einer der Eigentümer die Feststellungserklärung einreichen, in der sämtliche übrige Eigentümer samt Adressen genannt werden. Die Erklärungen sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, das für das betroffene Grundstück zuständig ist („Lagefinanzamt“). Das kann je nach Bundesland auch ein zentral zuständiges Finanzamt sein. Alle Bundesländer werden auf dem Steuerportal MEIN ELSTER ab Anfang Juli 2022 die entsprechenden Vordrucke rein elektronisch zur Verfügung stellen. In Ländern, die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwenden, gibt es die Möglichkeit einer vereinfachten elektronischen Übermittlung für einfach gelagerte Sachverhalte wie Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke. Unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de bietet das Bundesfinanzministerium im Auftrag einen Online-Service an.

Steuerberater dürfen Erklärung für Mandanten abgeben

Eigentümer, die die Erklärung nicht selbst erstellen und abgeben wollen oder können, können sich an einen Steuerberater wenden. Hausverwaltungen sind ebenfalls befugt, in dieser Angelegenheit zu helfen. Aber auch in Papier kann die Erklärung abgegeben werden. „Wer nicht in der Lage ist, die Erklärung elektronisch abzugeben, sollte sich an sein Finanzamt wenden und den Papiervordruck anfordern,“ rät Karbe-Geßler.

Je nach Grundstück sind verschiedene Daten erforderlich, die sich z. B. auf dem Informationsschreiben, in Bauunterlagen, Teilungserklärungen, Grundbuchauszügen oder Kaufverträgen finden.

Bevor die Frist zur Abgabe am 31.10.2022 abgelaufen ist, kann eine Verlängerung beantragt werden. Diese muss aber begründet werden. Die zuständigen Finanzämter werden im Einzelfall entscheiden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, wird das Finanzamt wie für andere Steuererklärungen auch einen Verspätungszuschlag erheben. Um das zu vermeiden und Sie bestens vorzubereiten, stellt der Bund der Steuerzahler seinen Mitgliedern im Mitgliederbereich einen INFO-Service inkl. Checkliste für Haus- und Grundstückeigentümer zur Verfügung. Auch auf unserer Homepage www.steuerzahler-rheinland-pfalz.de/grundsteuerreform und unter www.steuerzahler.de/grundsteuer finden Sie weitere Informationen zu den verschiedenen Bundesmodellen.

BdSt-Mitglieder wissen mehr: Die Grundsteuer-Reform ist kompliziert, zudem müssen Eigentümer ihrem Lagefinanzamt zahlreiche Daten melden. Wo Sie diese Daten erhalten, welche Fristen zu beachten sind und wie sie die Grundsteuer-Bescheide prüfen können, erklären unsere BdSt-Webinare zum Thema Grundsteuerreform. Die Webinare sind exklusiv für BdSt-Mitglieder. Eine Übersicht über alle Webinare erhalten Sie HIER.

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