10.06.2022

Verzeichnis der Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen neu bekanntgegeben

Wichtig für Einordnung zur Betriebsprüfung

Das Bundesfinanzministerium hat ein für Unternehmen wie Finanzämter wichtiges Verzeichnis neu aufgelegt. Demnach werden Unternehmen in neue Größenklassen und Wirtschaftszweige eingeordnet. Dies hat Auswirkungen auf die Betriebsprüfungsordnung – und somit darauf, wie oft und in welchem Umfang ein Betrieb einer Steuerprüfung unterzogen wird.

Die Finanzverwaltung hat mit dem Schreiben vom 20. April 2022 das Verzeichnis der Wirtschaftszweige und Gewerbekennziffern nach dem Stand vom 1. April 2022 neu bekanntgegeben. Der Wirtschaftszweig und die Gewerbekennzahl (GKZ), die dem Steuerpflichtigen zugeteilt wird, ist ausschlaggebend für die Zuordnung der Betriebsart. Davon hängt ab, welche Abgrenzungsmerkmale bei der Ermittlung der Größenklasse im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 3 Betriebsprüfungsordnung (BpO) gelten. Hier werden die Unternehmen nach Großbetrieb, Mittelbetrieb, Kleinbetrieb und Kleinstbetrieb eingeordnet. Davon ist abhängig, wie oft ein Unternehmen der Betriebsprüfung unterzogen wird. Grundsätzlich wird ein Unternehmen mit seinen gesamten Umsätzen einer einzigen Branche zugeordnet. Maßgebend für die Zuordnung ist dabei der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit, der sich bei verschiedenen Tätigkeiten nach dem Anteil der Wertschöpfung bemessen soll.

Wann und in welchen zeitlichen Abständen eine Betriebsprüfung stattfindet, entscheiden zwar grundsätzlich die Betriebsprüfungsstellen der Finanzämter nach pflichtgemäßem Ermessen. Aber einen wichtigen Anhaltspunkt, in welchem Umfang ein Unternehmer im Fokus der Betriebsprüfer ist, liefert jedoch die Größenklasseneinordnung nach der BpO. Daher sind die Zuordnungen zu einer Branche von Bedeutung.

Das Schreiben kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden.

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