27.05.2022

Hinzuschätzungen wegen geringer Mängel in der Kassenführung

Betriebsprüfung sollte zur Verdreifachung der Imbiss-Gewinne führen

Betriebsprüfer entdecken oft kleine Mängel in der Kassenführung. So erging es einem Imbissbetrieb. Gerade einmal 100 Euro wurden bemängelt, durch die das Finanzamt den erklärten Gewinn verdreifachen wollte. So nicht, entschied das FG Münster. Nun liegt der Fall vor dem Bundesfinanzhof.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen fallen immer wieder Fehler bei der Kassenführung auf. In diesem Zusammenhang möchten Betriebsprüfer häufig die Kassenführung insgesamt verwerfen und als nicht ordnungsgemäß anerkennen, völlig unabhängig von den Auswirkungen und der Anzahl von Mängeln in der Kassenführung. Dies nehmen sie anschließend zum Anlass, teils erhebliche Hinzuschätzungen vorzunehmen.

Das Finanzgericht Münster hat in einem konkreten Urteil vom 9.3.2021 (Az.: 1 K 3085/17) entschieden, dass geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen rechtfertigen. Im konkreten Fall handelte es sich um gerade einmal rund 100 Euro. Die Hinzuschätzungen des Betriebsprüfers hätten zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne geführt. Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: V B 26/21). In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

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