18.05.2022

Kommunen sollten auf Bettensteuer verzichten

Hohe Bürokratie und Preistreiberei schädlich für Tourismusbranche

Übernachtungen in Hotels dürfen durch Kommunen besteuert werden. Die Bettensteuer sei mit dem Grundgesetz vereinbar, beschloss das Bundesverfassungsgericht. Zuvor gab es darüber starke rechtliche Zweifel. Doch was erlaubt ist, ist nicht sinnvoll. Der Steuerzahlerbund nennt Bürokratie und die schwierige Lage der Hotellerie, weshalb auf die Bettensteuer verzichtet werden sollte.

Städte und Gemeinden dürfen von Übernachtungsgästen in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern und sonstigen Beherbergungsbetrieben eine Bettensteuer erheben. Das hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen (Az.: 1 BvR 2868 u.a.). Die Bettensteuer – auch Beherbergungssteuer genannt – ist entweder ein Prozentsatz vom Übernachtungspreis oder ein fester Betrag pro Nacht und Person. Anders als etwa eine Kurtaxe in einem Kurort oder Tourismusabgaben ist die Bettensteuer nicht zweckgebunden. Ihr Aufkommen fließt in den allgemeinen kommunalen Haushalt.

Zwar müssen die Übernachtungsgäste die Bettensteuer bezahlen, aber erhoben wird sie direkt bei den Hotels. Sie führen die Steuer bei der Kommune ab. Nach Ansicht der höchsten deutscher Richter stellt dies keine übermäßige Belastung der Beherbergungsbetriebe dar. Zudem sei die Bettensteuer nicht mit der Mehrwertsteuer gleichartig, sondern sei eine örtliche Aufwandsteuer. Wäre sie gleichartig zur Mehrwertsteuer oder anderen bundesgesetzlich geregelten Steuern, hätte das sogenannte Gleichartigkeitsgebot ihre Erhebung verhindert. Der Steuerzahlerbund hatte in seiner Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht eine Gleichartigkeit erkannt. Leider folgten die Richter der Argumentation nicht.

Auch dienstliche Übernachtungen unterliegen Bettensteuer

Bislang waren beruflich bedingte Übernachtungen von der Bettensteuer ausgenommen. Hotel und Gast mussten gegenüber der Stadt darlegen, dass der Aufenthalt beruflich bedingt war. Nur wer privat, z. B. zum Urlaub, übernachtete, musste die Steuer bezahlen. Hingegen sieht das Bundesverfassungsgericht kein rechtliches Problem darin, auch dienstliche Übernachtungen zu besteuern. Eine solche Ausnahme sei zwar zulässig, aber nicht notwendig.

Als eine der ersten Städte in Rheinland-Pfalz erhebt Trier seit 2018 eine Beherbergungssteuer in Höhe von 3,5 Prozent vom Übernachtungspreis. Gegen diese Steuer wurde geklagt, jedoch beschloss das Oberverwaltungsgericht Koblenz bereits im November 2019, dass die Steuer rechtmäßig sei.

BdSt-Fazit:

Zwar sind die starken rechtlichen Zweifel an der Bettensteuer durch das Bundesverfassungsgericht widerlegt, dennoch bleibt die sachliche Kritik gültig. Für Kommunen ist es mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden, die Bettensteuer zu erheben. Unterm Strich wäre die Bettensteuer für viele Städte und Gemeinden eine unnötige Bagatellsteuer, deren Aufwand in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zum Ertrag steht.

Die Bettensteuer – wie auch die Tourismusabgaben – belasten Verbraucher und Betriebe durch höhere Preise und Bürokratie. In Zeiten von hoher Inflation und den coronabedingten Schwierigkeiten in der Hotelbranche sollten Städte und Gemeinden die Bettensteuer und Tourismusabgaben abschaffen, statt sie auszuweiten oder zu erhöhen.

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