15.04.2022

Entschädigungszahlung der Bank ist steuerbarer Kapitalertrag

Überschuss ist für Besteuerung nicht notwendig

Nutzungsersatz für erbrachte Zins- und Tilgungsdienste stellen Kapitaleinnahmen dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster. Ein Ehepaar hatte gegen seinen Einkommensteuerbescheid geklagt, weil es die Rückflüsse aus einem widerrufenen Bankdarlehen als Rückzahlung behandelt wissen wollte. Die Richter sahen dies anders. Einmalige Leistungen können Einnahmen aus Kapitalvermögen sein. Revision vor dem Bundesfinanzhof ist zugelassen.

Wird ein Darlehensvertrag wegen fehlender Belehrung widerrufen, müssen Banken für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensnehmer Nutzungsersatz zahlen. Dies kann bei dem Verbraucher zu steuerbaren Kapitalerträgen führen. In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster hatte ein Ehepaar seine 3 Baudarlehen nach 10 Jahren Laufzeit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufen. Es kam zu einem Vergleich. Die Bank zahlte für die bislang geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen einen Nutzungsersatz von 15.000 Euro, nahm die Versteuerung mit Kapitalertragsteuer vor und zahlte die Differenz aus. In der Einkommensteuererklärung machte das Ehepaar geltend, dass es sich nicht um Kapitalerträge, sondern um die Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen handele.

Jedoch behandelte das Finanzamt die 15.000 Euro als Kapitaleinnahmen. Die Richter des Finanzgerichts Münster urteilten, dass der Nutzungsersatz für die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung darstelle (Urteil vom 15.02.2022, Az.: 3 K 2991/19 E). Der Verbraucher werde gestellt, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt. Auch sei nicht notwendig, dass das Ehepaar keinen Überschuss erzielt habe. Einmalige Leistungen können ebenfalls als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst werden. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

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