02.12.2021

EuGH lehnt Antrag des Landes zum Flughafen Hahn ab

Landesregierung muss gezahlte Betriebsbeihilfen sofort zurückfordern

Vor dem Europäischen Gerichtshof hat das Land einen kräftigen Dämpfer erhalten. Das höchste europäische Gericht lehnte den Antrag auf Aussetzung der Urteilswirkung ab, den das Land gestellt hatte, um vom Flughafen Hahn keine Betriebsbeihilfen zurückfordern zu müssen. Der Steuerzahlerbund mahnt, die im Feuer stehenden 10 Mio. Euro unverzüglich zurückzufordern, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet ist und die Rückforderung nur nachrangig bedient wird.

Schwarzbuchwürdig war das Gebaren der rheinland-pfälzischen Landesregierung am Flughafen Hahn schon öfters. Laut diesjährigem Schwarzbuch schoss sie aber im wahrsten Sinne des Wortes den Vogel ab: So zog die Landesregierung vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH), um die an den Flughafen Hahn gezahlten Betriebsbeihilfen in Höhe von rund 10 Mio. Euro nicht zurückfordern zu müssen. Betriebsbeihilfen dienen dazu, operative Verluste auszugleichen.

Hingegen hatte die vorherige Instanz, das Gericht der Europäischen Union (EuG), im Mai 2021 erklärt, dass die Genehmigung der EU-Kommission, der FFHG Beihilfen zu zahlen, nichtig sei. Damit ist die Rechtsgrundlage für die Betriebsbeihilfen entfallen. Zunächst legte das Land, Monate später auch die EU-Kommission, Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil ein. Zudem beantragte das Land vor dem EuGH, die Wirkung des EuG-Urteils auszusetzen, bis dieser selbst geurteilt hat.

Betriebsbeihilfen müssen zurückgefordert werden

Direkte Konsequenz aus dem EuG-Urteil ist, dass das Land die ausgezahlten Betriebsbeihilfen zurückfordern muss. Zudem darf es vorerst keine weiteren Betriebsbeihilfen an den Flughafen auszahlen. Ursprünglich hätte das Land sogar weitere 15 Mio. Euro Betriebsbeihilfen an den Hunsrück-Flughafen auszahlen dürfen. Da der Antrag auf Aussetzung der Urteilswirkung nun abgelehnt wurde, muss das Land nach Ansicht des Steuerzahlerbundes die ausgezahlten Betriebsbeihilfen sofort zurückfordern.

Im Oktober 2021 haben mehrere Gesellschaften des Flughafens Hahn Insolvenz angemeldet. Noch ist das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Somit muss die Rückforderung zunächst nicht an die Insolvenztabelle angemeldet werden, wo sie mutmaßlich nur nachrangig bedient werden würde. Nicht noch einmal darf das Land die Rückforderung verzögern.

BdSt-Fazit:

Im Rechtsstreit um die Betriebsbeihilfen für den Flughafen Hahn hat die Ampel-Koalition ihre nächste Schlappe erlitten. Nun hat die Landesregierung die ausgezahlten Betriebsbeihilfen unverzüglich zurückzufordern. Die Landesregierung hätte früher handeln sollen, früher handeln müssen, um das Geld vom flügellahmen Hahn vor der Insolvenz zurückzufordern. Doch stattdessen stehen wegen dieser vorsätzlichen Trödelei nun 10 Mio. Euro an Steuergeld im Feuer.

Der Prozess ist aber noch nicht beendet. Das Land Rheinland-Pfalz und die EU Kommission wollen das Urteil des Europäischen Gerichts zu den Hahn-Beihilfen revidieren. Zumindest Rheinland-Pfalz sollte seine Rechtsmittel vor dem EuGH zurücknehmen. Sinnfrei dafür zu kämpfen, dem insolventen Flughafen weitere Betriebsbeihilfen in Höhe von bis zu 15 Mio. Euro zukommen zu lassen, wäre eine unverantwortliche Steuergeldverwendung. Die EU würde dagegen kein Geld am Hahn versenken.

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.