19.11.2021

Verkauf eines mobilen Heims bleibt steuerfrei

Fall liegt nun vor dem Bundesfinanzhof

Wird ein mobiles „Tiny House“ ohne Grundstück noch während der Haltefrist mit Gewinn verkauft, fällt keine Einkommensteuer („Spekulationssteuer“) auf den Gewinn an. Das entschied das niedersächsische Finanzgericht. Nun liegt der Fall vor dem Bundesfinanzhof, da das Finanzamt Revision gegen das Urteil eingelegt hat.

Wird ein sogenanntes Tiny House (Mini-Haus, Kleinsthaus) ohne Grundstück verkauft, unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensbesteuerung. Das hat das niedersächsische Finanzgericht entschieden. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof. Eigentümer eines mobilen Heims müssen bei einer Veräußerung nicht die zehnjährige Spekulationsfrist einhalten, damit der Verkaufserlös steuerfrei bleibt. Das entschied das Finanzgericht Niedersachsen. Die zehnjährige Haltefrist gilt nur für den Verkauf von Grundstücken samt Gebäuden, aber nicht für isolierte Mobilheime. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.

Im konkreten Streitfall erwarb der Kläger im Jahr 2011 ein kleines Holzhaus, das er anschließend vermietete. Das 60 qm kleine mobile Heim stand auf einer vom ihm gepachteten Parzelle eines Campingplatzes. Vier Jahre nach dem Kauf veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt sah darin ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft, da die zehnjährige Haltefrist noch nicht abgelaufen war. Der Verkäufer hielt dagegen: Das Mobilheim sei nicht fest mit dem Boden verbunden und der private Verkauf eines isolierten Gebäudes sei nicht steuerpflichtig. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Steuerpflichtig innerhalb der Zehn-Jahresfrist seien nur Grundstücksveräußerungen. Der Verkauf eines eigenständigen mobilen Heims ohne Grundstück sei kein solches Geschäft. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude handelte, für das beim Kauf Grunderwerbsteuer anfiel (Az.: 9 K 234/17). Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: IX R 22/21). Betroffene Verkäufer können sich auf das laufende Verfahren stützen, wenn das Finanzamt für den Verkauf eines mobilen Heims Steuern verlangt. Der eigene Steuerfall ruht dann bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

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Foto: Wikipedia/Küste, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

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