17.09.2021

Finanzverwaltung erkennt höhere Umzugspauschalen an

Berufsbedingte Umzüge lassen sich steuerlich besonders gut absetzen

Wer aus Gründen des Arbeitsplatzes umzieht, kann Umzugskosten von der Steuer absetzen. Nun hat das Bundesfinanzministerium neue Umzugspauschalen veröffentlicht, die rückwirkend ab dem 1. April 2021 gelten und ab dem 1. April 2022. Zudem können auch Nachhilfekosten für Kinder steuerlich berücksichtigt werden. Wer aus privaten Gründen umzieht, kann Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

Wer berufsbedingt die Wohnung wechselt, hat gute Chancen, dadurch seine Steuern zu reduzieren. Neben Einzelkosten, etwa für einen Makler, Fahrtkosten oder Kosten für die Spedition ist zusätzlich ein Pauschbetrag für „sonstige Umzugskosten“ abziehbar. Im Juli 2021 hat das Bundesfinanzministerium nun aktuelle Umzugspauschalen veröffentlicht. Das heißt, für Umzüge, die ab dem 1. April 2021 (und 1. April 2022) abgeschlossen werden, gelten jeweils höhere Beträge für die sonstigen Umzugsauslagen.

Arbeitnehmer, die wegen ihres Berufs ab dem 1. April 2021 umziehen, können zunächst eine Pauschale von 870 Euro (ab 1. April 2022: 886 Euro) als Werbungskosten ansetzen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied, das mit umzieht, wie etwa Ehepartner, Kinder, Stief- oder Pflegekinder, kann ein Betrag von jeweils 580 Euro (590 Euro) hinzugerechnet werden. Wer umzieht, aber bislang keine eigene Wohnung hatte oder nicht in eine eigene Wohnung zieht, kann bei einem Wohnortswechsel zumindest eine Pauschale von 174 Euro (177 Euro) geltend machen. Benötigen die Kinder Nachhilfeunterricht aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels, können Sie auch diese Kosten steuerlich absetzen. Für Umzüge ab April können Nachhilfekosten für jedes Kind bis zum Höchstbetrag von 1.160 Euro (1.181 Euro) berücksichtigt werden.

Wer aus privaten Gründen Haus oder Wohnung wechselt, kann die Kosten für das Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Dienstleistung sowie die vom Profi durchgeführten Reparaturen als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung ansetzen.

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Foto: Fotolia/Robert Kneschke

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