02.08.2021

Einspruch gegen den Steuerbescheid kann sich lohnen

Fast zwei Drittel aller Steuerzahler hatten im Jahr 2020 Erfolg

Im Jahr 2020 gingen mehr als 3,3 Mio. Einsprüche gegen den Steuerbescheid vom Finanzamt ein, rund 3,4 Prozent weniger als im Vorjahr. In über zwei Mio. Fällen hatten die Steuerzahler mit ihren Einwendungen Erfolg.

Dass sich die sorgfältige Prüfung und Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamts lohnen können, zeigt eine aktuelle Erfolgsquote: Im Jahr 2020 haben Steuerzahler in Deutschland insgesamt 3.336.237 Mal Einspruch beim Finanzamt eingelegt – in fast zwei Drittel der Fälle mit Erfolg! Konkret: In 2.081.518 Fällen haben die Finanzverwaltungen mit einem sogenannten Abhilfebescheid dem Einspruch ganz oder teilweise entsprochen und den Steuerbescheid geändert, so eine aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF). Übrigens: Im Einspruchsverfahren können aber nicht nur Fehler des Finanzamtes korrigiert, sondern auch eigene Versäumnisse und Fehler berichtigt werden, indem zum Beispiel eine fehlende Angabe oder ein Beleg nachgereicht wird.

Die in der BMF-Statistik erfassten Einsprüche richten sich dabei nicht ausschließlich gegen Steuerbescheide, sondern auch gegen sonstige von den Finanzbehörden erlassene Verwaltungsakte – zum Beispiel die Anordnung einer Außenprüfung oder die Ablehnung einer Stundung. Bei den rund 3,3 Millionen Einsprüchen sind allerdings nicht diejenigen enthalten, die 2020 bei anderen Finanzbehörden eingelegt worden sind, vor allem beim Bundeszentralamt für Steuern, bei den Familienkassen und bei den Behörden der Zollverwaltung.

Übrigens: Die meisten Rechtsstreitigkeiten erledigen sich bereits im Einspruchsverfahren. Im Jahr 2020 wurden 59.774 Klagen gegen die Finanzämter erhoben – dies entspricht 1,9 Prozent der insgesamt bearbeiteten Einsprüche. Da der Einspruch gegen Steuerbescheide kostenlos ist, gehen Steuerzahler kein finanzielles Risiko ein. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen. Danach kann der Bescheid nur noch in Ausnahmefällen geändert werden.

Zum Hintergrund

Wer bei seinem Steuerbescheid einen Fehler vermutet, kann nicht direkt vor das Finanzgericht ziehen – im Regelfall ist zunächst ein Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Damit wird der Finanzverwaltung Gelegenheit gegeben, den Steuerfall noch einmal zu prüfen, bevor sich ein Gericht mit dem Steuerfall befassen muss.

Tipps für BdSt-Mitglieder: Vier BdSt-Ratgeber informieren über den Umgang mit Steuerbescheiden: Nr. 10 „Rechtsbehelfe im Besteuerungsverfahren“, Nr. 13 „Bedeutung und Berechnung von Friste im Steuerrecht“, Nr. 47 „Rechtliches Gehör im Besteuerungsverfahren“ und Nr. 61 „Tipps zur Prüfung von Steuerbescheiden“. BdSt-Mitglieder können sich die Ratgeber entweder kostenlos im Mitgliederbereich herunterladen oder bestellen unter Tel. 06131-986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

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