30.07.2021

Kindergeld gibt es auch fürs Auslandsstudium

Aber was, wenn der Auslandsaufenthalt länger dauert als geplant?

Studiert ein Kind im Ausland, hat es grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt dann, wenn lediglich ein oder zwei Auslandssemester geplant sind. Nun liegt ein Fall vor dem Bundesfinanzhof, bei dem die Familienkasse von der Kindergeld-Empfängerin die Zahlung zurückfordert. Hintergrund ist, dass der Auslandsaufenthalt des Kindes länger dauert als geplant.

Nach den Sommerferien starten einige Studierende womöglich mit einem Auslandssemester. Ihre Eltern haben auch in diesem Fall prinzipiell Anspruch auf das Kindergeld, vorausgesetzt, das Kind ist noch nicht 25 Jahre alt.

Studieren Kinder ein oder zwei Semester im Ausland, ist die Bindung zu Deutschland im Regelfall weiterhin groß. Anders ist dies hingegen, bei einem längeren Auslandsstudium außerhalb der Europäischen Union bzw. dem europäischen Wirtschaftsraum. Hier muss die Bindung zum Heimatland nachgewiesen werden. Umstritten ist, was gilt, wenn zunächst ein einjähriger Auslandsaufenthalt geplant war, dann das Auslandsstudium aber verlängert wurde. Das klärt jetzt der Bundesfinanzhof.

Im Fall absolvierte die Tochter der Klägerin ein Auslandsstudium in Australien. Beabsichtigt war, dort ein Jahr zu bleiben und dann das Studium in Deutschland fortzusetzen. Die junge Frau entschied sich nach einem Jahr, weiter in Australien zu studieren. Nach Ablauf des ersten Studienjahres stoppte die Familienkasse die laufende Kindergeldzahlung und forderte auch das Kindergeld für das erste Jahr zurück. Die Begründung: Da die Tochter länger als ein Jahr im Ausland bleibt, hat sie rückwirkend ihren Wohnsitz im Haushalt ihrer Mutter aufgegeben und damit auch den Anspruch auf Kindergeld. Das Finanzgericht Niedersachsen bestätigte zwar den Zahlungsstopp für die Zukunft, die Rückforderung für das erste Studienjahr war aber nicht rechtens, so die Richter in ihrem Urteil (Az.: 5 K 168/17).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn die Familienkasse hat Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: III B 31/20). Betroffene Eltern sollten sich aber auf das Urteil aus Niedersachsen berufen, wenn die Familienkasse das Kindergeld für das Erststudienjahr zurückfordert.

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