Lohnextras: Wichtige Änderungen bei den Sachbezügen
Höhere Freigrenzen und strengere Auflagen ab 2022
Ab 2022 steigt die Freigrenze für Sachbezüge auf 50 Euro im Monat. Jedoch werden auch die Regeln strenger, dass solche Sachbezüge überhaupt steuerfrei sind. Weiterhin gilt dies für Gutscheine und Prepaid-Karten, die nur in bestimmten Geschäften eingesetzt werden können.
Kleine Extras vom Arbeitgeber können steuerfrei bleiben: Bislang gilt für sogenannte Sachbezüge die monatliche 44-Euro-Freigrenze. Beliebt sind dabei oft Gutscheine oder Tankkarten. Ab 2022 steigt die Freigrenze für den monatlichen Lohnbonus auf 50 Euro. Aber: Ab 2022 müssen Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter bei der Nutzung von Gutschein- und Prepaid-Karten auch genauer hinschauen. Denn diese sind künftig nur noch unter engeren Voraussetzungen steuerfrei.
Im Detail: Bis 2019 konnten auch Erstattungen des Arbeitgebers – etwa gegen Vorlage einer Tankquittung – als steuerfreier Sachbezug behandelt werden. Seit 2020 geht dies nicht mehr: Bei nachträglichen Kostenerstattungen liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ebenso nicht von der Steuer befreit ist eine zweckgebundene Geldleistung – zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber monatlich einen Betrag auszahlt, der zum Tanken genutzt werden soll. Zudem muss der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden. Der Arbeitnehmer darf den Gutschein also nicht im Gegenzug zu einem Gehaltsverzicht oder als Gehaltsumwandlung erhalten.
Ab 2022 kommen weitere Regeln hinzu: Gutscheine und Geldkarten bleiben nur noch dann lohnsteuerfrei, wenn sie in bestimmten Geschäften, Ladenketten, Shoppingcentern oder bei Akzeptanzstellen mit einer festgelegten Produktpalette eingesetzt werden können. Gutscheine und Geldkarten, die überall einsetzbar sind, sog. Open-Loop-Karten oder Karten, die unbeschränkt auf einem elektronischen Marktplatz eingelöst werden können, gelten nicht mehr als steuerfreies Lohnextra. Weiterhin möglich bleiben Essensgutscheine (Restaurantschecks) und Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken). Details zu den Änderungen liefert ein aktuelles BMF-Schreiben vom 13. April 2021, das auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht ist. Viele Kartenanbieter haben bereits auf die Neuerungen reagiert und ihr Angebot umgestellt.
Geldwerte Tipps für BdSt-Mitglieder: Der BdSt-Info-Service Nr. 30 „50-Euro-Sachbezug: Neue Regeln bei der Arbeitgeberzuwendung“ erklärt die wichtigsten Änderungen. Ebenfalls für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer interessant ist unser Taschenbuch „Mehr Netto vom Brutto“, das Ihnen bei der Lohnoptimierung hilft. Info-Service und Taschenbuch können BdSt-Mitglieder kostenlos bestellen unter Tel. 06131-986 100 oder per E-Mail an info@bdst-rlp.de.
Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.
