25.06.2021

Einspruch beim Kauf unerschlossener Grundstücke einlegen

Wird auf den Gesamtpreis Grunderwerbsteuer fällig?

Wird ein unerschlossenes Grundstück gekauft, im Kaufvertrag aber bereits die Erschließung vereinbart und bezahlt, berechnet das Finanzamt auf den Gesamtpreis Grunderwerbsteuer. Ob das richtig ist, prüft jetzt der Bundesfinanzhof. Relevant ist die Entscheidung vor allem beim Kauf von Bauträgern.

Die Kläger erwarben von einer Immobiliengesellschaft ein Grundstück. Im Kaufpreis enthalten waren neben dem reinen Grundstückskaufpreis auch die Kosten für einen noch zu errichtenden Hauswasseranschluss in Höhe von knapp 2.800 Euro und noch bei der Immobilienfirma anfallende Erschließungskosten für das Grundstück in Höhe von rund 30.000 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte auch diese Kosten und setzte auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest, während die Kläger meinten, sie hätten ein unerschlossenes Grundstück gekauft, sodass die Kosten für die Erschließung und den Hauswasseranschluss nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen. Damit konnten sie sich beim Finanzgericht Münster allerdings nicht durchsetzen. Alle Leistungen, die gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für den Kauf erbracht werden, sind grunderwerbsteuerpflichtig, so die Richter (Az. 8 K 1438/19 GrE).

Jetzt liegt die Frage dem Bundesfinanzhof vor, denn die Kläger haben dort Revision eingelegt. Betroffene Käufer, denen das Finanzamt in einem ähnlichen Fall die Grunderwerbsteuer auf die noch zu erbringende Erschließung berechnet, können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen (Az.: II R 9/21). Die Steuer muss allerdings zunächst gezahlt werden, kann aber danach eventuell anteilig erstattet werden.

Steuerspartipps für BdSt-Mitglieder: Für unsere Mitglieder halten wir das Taschenbuch „Steuern rund ums Haus“ bereit sowie die BdSt-Ratgeber Nr. 56 „Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Privathaushalten“ und Nr. 64 „Haus und Steuern“. BdSt-Mitglieder können diese Publikationen entweder im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.