30.04.2021

BdSt-Musterklage gegen Besteuerung von fiktivem Gewinn

BdSt geht gegen Ungerechtigkeit der Investmentsteuerreform vor

Eine Musterklage des Steuerzahlerbundes richtet sich gegen die Besteuerung von fiktiven Gewinnen. Hintergrund ist eine Übergangsregel der Investmentsteuerreform 2018. Betroffen sein kann, wer Fondsanteile vor 2018 gekauft, aber danach mit Verlust verkauft hat. Die Klage ist beim Finanzgericht Köln anhängig.

Die Investmentsteuerreform 2018 hat einige Änderungen für Kapitalanleger gebracht. Umstritten ist vor allem eine Übergangsregel. Betroffen sind Anleger, die vor der Investmentsteuerreform 2018 Fondsanteile erworben hatten und ab 2018 mit Verlust verkauft haben. In diesen Fällen kann es zu einer sog. fiktiven Gewinnbesteuerung kommen, das heißt, es werden Gewinne besteuert, die es tatsächlich nicht gab. Dagegen richtet sich jetzt eine Musterklage.

Im Streitfall hatte sich der Kläger in den Jahren 2009 bis 2017 über seine Sparkasse an ausländischen Aktienfonds beteiligt. Ende 2018 verkaufte er die Anteile. Tatsächlich erzielte er einen Veräußerungsgewinn von knapp 600 Euro (Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis). Besteuert wurde jedoch ein Gewinn von knapp 2.250 Euro. Denn nach den Regeln der Investmentsteuerreform galten alle Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 als fiktiv verkauft und am Neujahrstag 2018 als neu angeschafft. Zu diesem Zeitpunkt war der Kurswert des Aktienfonds hoch, fiel jedoch bis zum Verkauf deutlich. Der fiktive Gewinn wurde voll berücksichtigt, doch der sich im Jahr 2018 ergebende Verlust nur zu 70 Prozent anerkannt.

Mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler wird nun juristisch überprüft, ob die Übergangsregel rechtmäßig ist. Die Klage ist beim Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 15 K 2594/20 anhängig.

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