19.03.2021

Kosten für Pflege-WG bei der Steuer absetzen

Neue Musterklage des Steuerzahlerbundes

Wer aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim zieht, kann die Unterbringungskosten von der Steuer absetzen. Jedoch erkennen Finanzämter bislang Pflegeheimkosten nicht an, wenn die pflegebedürftige Person sich für eine sogenannte Pflege-WG entscheidet. Dies muss sich ändern, findet der Steuerzahlerbund, und unterstützt ein Verfahren als BdSt-Musterklage. Bereits jetzt können sich Betroffene darauf berufen.

Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Sofern der Umzug aus Krankheits- oder Pflegegründen erfolgte. Aktuell berücksichtigen die Finanzämter die Ausgaben jedoch nur, wenn der Pflegebedürftige tatsächlich in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung mit umfassendem Pflegeangebot untergebracht ist. Entscheidet sich der Pflegebedürftige für eine sog. Pflege-WG, muss aber auch das steuerlich berücksichtigt werden, urteilte das Finanzgericht Köln.

Im Streitfall klagte ein Ehepaar gegen seinen Einkommensteuerbescheid, weil das Finanzamt die Kosten für die Unterbringung des Ehemannes in einer Pflege-WG nicht anerkennen wollte. Der Kläger erlitt bei einem Motorradunfall schwere Verletzungen und ist seitdem als pflegebedürftig (Pflegegrad 4) eingestuft. Aufgrund seines noch jungen Alters entschied sich das Paar für eine Pflege in einer Wohngemeinschaft. Dazu mietete es Wohnraum in einer Pflege-WG an. Für die Versorgung des individuellen Bedarfs – also die Pflege und Betreuung – beauftragte der Kläger weitere Dienstleister. Weil Unterbringung und Pflege nicht aus einer Hand erfolgten, strich das Finanzamt die Ausgaben für die Wohnkosten. Die Unterbringungsform ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln jedoch nicht entscheidend. Deshalb können die Unterkunftskosten für die Pflege-WG, abzüglich einer pauschalen Haushaltsersparnis, steuermindernd angesetzt werden (Az.: 3 K 1858/18).

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az.: VI R 40/20). Das Verfahren wird vom Bund der Steuerzahler als Musterklage unterstützt. Betroffene können sich auf das laufende Gerichtsverfahren berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Ausgaben streicht.

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Foto: Fotolia/Kzenon

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