09.03.2021

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Entlastungen für Familien, Gaststätten und Unternehmen

Auch 2021 wird Familien mit Kindern ein Bonus ausgezahlt. Und Gaststätten dürfen weiterhin Speisen zu dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent anbieten. Auch Unternehmen profitieren durch einen erhöhten Verlustrücktrag für 2020 und 2021. Ziel des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes ist es, die wirtschaftlichen Belastungen der Corona-Krise zu mildern.

Ende Februar hat der Deutsche Bundestag das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Das Gesetz soll Familien, Gaststätten und Unternehmen helfen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern.

Familien werden 2021 einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind bekommen. Der Bonus wird voraussichtlich im Frühjahr automatisch ausgezahlt werden, wenn für das Kind ein Kindergeldanspruch besteht. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Bereits im Vorjahr haben Familien einen solchen Kinderbonus – eine Art erhöhtes Kindergeld – von 300 Euro pro Kind erhalten.

Die Gastronomie darf ihre Speisen auch über den Sommer hinaus mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent abrechnen. Diese Maßnahme war zunächst bis zum 30. Juni 2021 befristet und ist nun bis Ende 2022 verlängert worden. Getränke bleiben davon ausgenommen und sind weiterhin mit 19 Prozent Umsatzsteuer auszuweisen. Für Unternehmen und Selbstständige wird der steuerliche Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf zehn Millionen Euro angehoben, bei zusammenveranlagten Ehepaaren auf zwanzig Millionen Euro. Dies soll auch beim vorläufigen Verlustrücktrag gelten.

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