26.02.2021

Änderungen bei doppelter Haushaltsführung

Verwaltungsschreiben bringt neue Beträge und Klarheit

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort benötigt, der kann deren Kosten über seine Steuererklärung berücksichtigen. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben klargestellt, welche Ausgaben bis zu welcher Höhe abgesetzt werden können. Über die wichtigsten Änderungen informiert der Steuerzahlerbund.

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine Zweitwohnung anmieten, dürfen die Kosten für die Unterkunft bei der Einkommensteuererklärung absetzen. Bis zu 1.000 Euro werden für jeden Monat bei der doppelten Haushaltsführung anerkannt. Gerade in Großstädten mit hohen Mieten ist die 1.000 Euro-Grenze aber schnell erreicht. Deshalb kommt es darauf an, was alles von diesem Betrag abgedeckt wird und was zusätzlich abgesetzt werden kann. Dazu hat das Bundesfinanzministerium ein neues Verwaltungsschreiben veröffentlicht, das Steuerzahler mit Zweitwohnung am Arbeitsort kennen sollten (BMF-Schreiben vom 25. November 2020).

Die Kosten für die Einrichtung der Arbeitswohnung werden danach zum Beispiel nicht in den Betrag von 1.000 Euro eingerechnet, sondern können extra abgesetzt werden. Vorausgesetzt es handelt sich um erforderliche Möbel und Ausstattungsgegenstände. Bei Ausgaben bis 5.000 Euro geht das Finanzamt nun davon aus, dass es sich um notwendige Aufwendungen handelt, so die neue Regel. Die Ausgaben für die Möbel können dann entsprechend bei der Steuer angegeben werden. Kostete der Gegenstand nicht mehr als 800 Euro netto, werden die Ausgaben direkt berücksichtigt. Denn hier greift die Sofortabschreibung für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter. Teurere Möbel müssen hingegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Tipps für BdSt-Mitglieder: Geldwerte Tipps zum Thema haben wir exklusiv für BdSt-Mitglieder im Ratgeber Nr. 67 „Doppelte Haushaltsführung“ zusammengestellt. Auch in unserem Taschenbuch „Reisekosten-Kompass“ finden Sie Steuertipps zur doppelten Haushaltsführung. Das Ratgeber-Merkblatt und unser Taschenbuch können Sie entweder im Mitgliederbereich herunterladen oder unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer kostenlos bestellten bei der BdSt-Geschäftsstelle (Tel. 06131/986 10-0 bzw. E-Mail: info@bdst-rlp.de).

Foto: Fotolia/ah-fotobox

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.