Bessere Abschreibung für Computer und Co.
Sofort-Abschreibung im Anschaffungsjahr
Computer, Zubehör und Software können demnächst sofort abgeschrieben werden, statt die Anschaffungskosten über drei Jahre abzuschreiben. Bisher war dies nur möglich, wenn der Kaufpreis nicht über 800 Euro netto lag. Mit der Änderung soll die Digitalisierung gefördert werden. Nebenbei wird Bürokratie abgebaut.
Die Digitalisierung soll stärker gefördert werden – auch steuerlich. Nach einem Bund-Länder-Beschluss von Mitte Januar sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden können. Das betrifft nach ersten Angaben Computer, Laptops, Softwareprogramme und Zubehörgeräte (z. B. Drucker und Scanner). Für diese Gegenstände soll die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer per Verwaltungsschreiben (sog. BMF-Schreiben) auf ein Jahr herabgesetzt werden – und zwar unabhängig vom Kaufpreis des Gerätes. Bisher ist eine Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr nur möglich, wenn der Kaufpreis nicht mehr als 800 Euro netto beträgt. Für Computer und Co. soll diese Grenze nun quasi wegfallen. Damit unterliegen auch hochpreisige Geräte nicht mehr der dreijährigen Abschreibung. Die Steuerersparnis kommt dem Bürger bzw. Unternehmen daher gegebenenfalls schneller zugute. Zudem ist die neue Regel ein deutlicher Beitrag zum Bürokratieabbau, weil nicht mehr langjährig abgeschrieben werden muss.
Die Änderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 gelten, eventuell auch für Anschaffungen aus dem Jahr 2020, wenn der Restwert noch zu 100 Prozent abgeschrieben werden kann. Die konkreten Details werden in Kürze erwartet. Profitieren könnten alle Steuerzahler, die kürzlich technisch aufgerüstet haben, z. B. um ihr Homeoffice auszustatten oder den Mitarbeitern Laptops etc. zum mobilen Arbeiten zur Verfügung gestellt haben.
Tipps für BdSt-Mitglieder: Exklusiv für BdSt-Mitglieder haben wir den Ratgeber Nr. 37 „Computer und Steuern“ aufgelegt. Darin erhalten Sie geldwerte Informationen zu Abschreibungs- und Absetzungsmöglichkeiten von Hardware, Software und Internetkosten. Das Merkblatt können Sie sich entweder im Mitgliederbereich herunterladen oder bestellen unter Tel. 06131/986 10-0 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de, bitte halten Sie Ihre Mitgliedsnummer bereit.
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