17.02.2021

„Neustarthilfe“ von bis zu 7.500 Euro für Soloselbständige

Beantragung ab sofort möglich

Soloselbständigen ist es möglich, durch die „Neustarthilfe“ bis zu 7.500 Euro zu erhalten. Voraussetzung ist u. a. ein Umsatzrückgang im Vergleich zum Jahr 2019. Jedoch müssen unter Umständen die Hilfen zurückgezahlt werden. Ab heute können Anträge auf die Hilfsgelder gestellt werden.

Mit der „Neustarthilfe“ zahlt der Bund Soloselbständigen einmalig die Hälfte eines sechsmonatigen Referenzumsatzes aus und zwar bis zu 7.500 Euro. Der Referenzumsatz ist gewöhnlich das Sechsfache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Jahres 2019. Gewährt wird der Maximalbetrag, wenn der Umsatz des Soloselbstständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist, teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit. Ab sofort können Soloselbständige, die als natürliche Personen selbstständig tätig sind, die Hilfe beantragen; für als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisierte Soloselbständige startet die Hilfe in Kürze.

Bei der Beantragung verpflichten sich die Antragssteller zu einer Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums. Diese ist durch eine Selbstprüfung durchzuführen. Behördlicherseits fänden stichprobenhaft Nachprüfungen statt, so das BMF. Beträgt der Umsatz im Förderzeitraum mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, so ist die als Vorschuss gezahlte Neustarthilfe anteilig zurückzuzahlen. Bei 90-prozentigem oder höherem Umsatz ist die Summe komplett zurückzuerstatten.

Anträge auf die Neustarthilfe können über die Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium und das BMF haben eine Fragen-und-Antwort-Liste zur Handhabung der Neustarthilfe erstellt, die Sie HIER aufrufen können.

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