29.01.2021

Fristverlängerung für Steuererklärung 2019 kommt

Wer Berater einschaltet, hat nun Zeit für Abgabe bis August 2021

Wer seine Steuererklärung 2019 über einen Steuerberater beim Finanzamt einreicht, hat nun eine verlängerte Abgabefrist. Statt bis zum Februar 2021 ist erst im August 2021 Fristende. Dafür hatte sich der Steuerzahlerbund stark gemacht. Auch die Verzugszinsen fallen erst später an.

Beauftragt man einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit dem Erstellen der Steuererklärung, gilt grundsätzlich der letzte Februartag des Zweitfolgejahres als Abgabestichtag. Das heißt konkret: Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 kann bis Ende Februar 2022 eingereicht werden, wenn ein Berater eingeschaltet wird. Für die Einkommensteuererklärung, die das Jahr 2019 betrifft, wird es aber nun eine Sonderregel geben. Eigentlich müsste diese bis Ende Februar 2021 beim Finanzamt eintreffen. Wegen der Corona-Pandemie und den zahlreichen Corona-Hilfsprogrammen ist in vielen Steuerkanzleien die Zeit für die Steuererklärungen aktuell knapp. Das hatten sowohl der Steuerzahlerbund als auch die Berater bereits im Vorjahr geltend gemacht und auf eine Fristverlängerung gepocht.

Nach zähem Ringen wollte das Bundesfinanzministerium jedoch zunächst nur eine Fristverlängerung von einem Monat – also bis Ende März 2021 – gewähren. Eine entsprechende Verwaltungsanweisung wurde am 21. Dezember 2020 veröffentlicht. Inzwischen hat sich die Bundesregierung aber darauf verständigt, per Gesetz die Frist für die Steuererklärungen 2019 auf Ende August 2021 zu verlängern. Gleichzeitig wird die zinsfreie Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate aufgeschoben. Damit beginnt die Verzinsung nicht am 1. April 2021, sondern erst am 1. Oktober 2021. Dies soll voraussichtlich für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen gleichermaßen gelten. Beide Regelungen gelten nur für das Steuerjahr 2019. Die Änderung soll Anfang 2021 beschlossen werden.

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Foto: Fotolia/S_Gina_Sanders

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