26.01.2021

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2021 herabsetzen

Antragsfrist beim Finanzamt ist der 31. März 2021

Die Corona-Krise gefährdet die Liquidität von Unternehmen. Betroffene Betriebe durften daher 2020 ihre Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen kürzen – auf bis zu null Euro. Auch für das Jahr 2021 erhalten Unternehmen nun die Möglichkeit, bei ihrem Finanzamt eine Herabsetzung zu beantragen. Bis zum 31. März 2021 muss der Antrag eingegangen sein.

Auch im Jahr 2021 können Unternehmen infolge der Corona-Krise ihre Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer herabsetzen. Dazu muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt bis zum 31. März 2021 eingegangen sein, teilte das rheinland-pfälzische Finanzministerium mit. Eine Herabsetzung könne auch auf einen Betrag von null Euro beantragt werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ von der Corona-Krise betroffen ist. Dies muss im Antrag dargelegt werden.

Bereits 2020 war es auf Antrag möglich, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer herabzusetzen. Eine solche Sondervorauszahlung ist bei einer Dauerfristverlängerung fällig, durch welche die Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat verschoben werden kann.

Foto: Fotolia/Jonas Wolff

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