26.05.2020

Covid-19 und Homeoffice: Vereinbarung mit Frankreich getroffen

Ähnliche Abkommen bereits mit Belgien, Luxemburg und den Niederlanden

Pendler zwischen Deutschland und Frankreich sollen keinen steuerlichen Nachteil erleiden, wenn sie aufgrund der Coronapandemie nicht im Nachbarland, sondern von Zuhause aus arbeiten. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 11. März 2020. Eine entsprechende Vereinbarung hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.

Für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer aus Deutschland und Frankreich haben die beiden Staaten eine wichtige Konsultationsvereinbarung getroffen. Wenn nur aufgrund von staatlich verordneter Gesundheitsmaßnahmen im Zuge der Covid-19-Pandemie Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet haben oder arbeiten, werden diese Arbeitstage so behandelt, als seien diese im Staat der Arbeitsstelle ausgeübt worden. Dies gilt nicht für Arbeitstage, die unabhängig von den Gesundheitsverordnungen in Heimarbeit oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, z. B. wenn im Arbeitsvertrag sowieso Homeoffice-Tage vorgesehen sind.

Die Vereinbarung vom 13. Mai 2020 gilt rückwirkend vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 und verlängert sich automatisch um einen Monat, sofern nicht eine Seite die Vereinbarung mit Frist von einer Woche vor Monatsende kündigt. Das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzminsteriums (BMF) vom 25. Mai 2020 finden Sie HIER.  Mit Belgien wurde gerade die Vereinbarung verlängert, wie das BMF mitteilt. Auch für Grenzpendler nach Luxemburg und in die Niederlande besteht bereits seit Wochen eine entsprechende Regelung (siehe HIER, Beiträge vom 1. und 4. April 2020).

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