21.02.2020

Steuerstreit bei Immobilien vermeiden

Tipp für Hauskäufer beim Kaufvertrag

Wer eine Eigentumswohnung als Kapitalanlage kauft, sollte bereits im Notarvertrag festlegen, welcher Preisanteil auf die Wohnung und welcher Anteil auf den Boden entfällt. Denn bei der Steuer dürfen nur die Anschaffungskosten für das Haus oder die Wohnung, nicht aber das Grundstück abgeschrieben werden. Aber Achtung: Ist die Kaufpreisaufteilung unplausibel, darf das Finanzamt nachrechnen, so ein aktuelles Urteil.

 

Im Streitfall klagte die Eigentümerin einer Einzimmerwohnung. Bereits im Kaufvertrag war der Preis für den Gebäudeanteil und den Grundstücksanteil der Wohnung getrennt ausgewiesen. Allerdings folgte das Finanzamt dieser Aufteilung nicht, sondern nahm eine neue Berechnung anhand der Arbeitshilfe der Finanzverwaltung vor. Das Finanzamt kam dabei zu einem niedrigeren Gebäudewert und damit zu einer geringeren Abschreibung. Die dagegen gerichtete Klage der Eigentümerin bleib beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg erfolglos: Die Richter gaben dem Finanzamt Recht, denn die vertragliche Kaufpreisaufteilung entspreche nicht den realen Wertverhältnissen. Das Gericht billigte daher die Berechnung mittels Arbeitshilfe der Finanzverwaltung (Az.: 3 K 3137/19). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Eigentümerin Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az.: IX R 26/19).

Betroffene können sich auf das Revisionsverfahren berufen. Akzeptiert das Finanzamt die im Kaufvertrag festgelegte Kaufpreisaufteilung nicht und argumentiert, dass die Aufteilung realitätsfremd ist, kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Empfehlenswert ist jedoch, bereits im Kaufvertrag reelle Werte festzulegen, sodass es nicht zum Streit kommt. Diese muss das Finanzamt akzeptieren. Das hatte der Bundesfinanzhof bereits 2015 entschieden (Az.: IX R 12/14).

Foto: Fotolia/ah-fotobox

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