10.01.2020

Widerruf von Baukrediten

Hauseigentümer müssen Vergleichszahlung nicht voll versteuern

Zahlt eine Bank aufgrund eines Vergleichs Zinsen zurück, muss dafür keine Abgeltungsteuer gezahlt werden. Das geht aus einem aktuellen Steuerurteil hervor. Was betroffene Steuerzahler jetzt tun können, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Im konkreten Streitfall hatte ein Ehepaar wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Bank und Kreditnehmer einigten sich auf einen Vergleich, wonach die Bank dem Ehepaar einen Betrag von 4.225 Euro auszahlte. Diesen Betrag behandelte die Bank als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Deshalb führte sie Abgeltungsteuer ab und stellte den Eheleuten eine entsprechende Steuerbescheinigung aus.

Die Eheleute vertraten beim Finanzamt die Auffassung, dass es sich hier um eine steuerfreie Entschädigungszahlung handele und dementsprechend keine Steuer anfalle. Das Finanzamt verwies hingegen auf die Steuerbescheinigung der Bank, an die es gebunden sei. Zudem führte das Finanzamt an, dass durch den geschlossenen Vergleich auf eine Rückabwicklung des Kreditvertrags verzichtet wurde, so dass es sich nicht um die Rückzahlung zu hoher Zinsen handle. Diese Entscheidung des Finanzamtes ließen die Hauseigentümer gerichtlich überprüfen und hatten damit teilweise Erfolg: Das Finanzgericht Köln entschied, dass der Vergleichsbetrag aufzuteilen ist (Az.: 14 K 719/19).

Zahlung für zu hohe Zinsen nicht steuerbar
Entgegen der Ansicht der Kläger sei der Anteil, der auf die Zahlung wegen Nutzungsersatz entfalle, steuerpflichtig. Wohingegen der Betrag, der auf die Rückzahlung der zu hohen Zinsen entfalle, nicht steuerbar sei. Das Gericht entschied außerdem, dass die falsch ausgestellte Steuerbescheinigung keine Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Kläger entfalte.

Das Urteil aus Köln ist allerdings noch nicht rechtskräftig, erklärt der Bund der Steuerzahler, da die Eheleute Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt haben (Az.: VIII R 30/19). Betroffene Kreditnehmer können sich in Parallelfällen aber auf das laufende Gerichtsverfahren beziehen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt für die Vergleichszahlung teilweise oder vollständig Abgeltungsteuer verlangt. Zur Begründung sollte auf die laufende Revision verwiesen werden und das Aktenzeichen genannt werden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler abschließend. Es bleibt dann zwar zunächst beim Steuerabzug, der eigene Steuerbescheid bleibt aber bis zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs offen und kann dann gegebenenfalls noch zugunsten der Steuerzahler geändert werden.

Foto: Fotolia/Zerbor

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